Bestattungsverfügung

Bestattungsverfügung – Totenfürsorge

Nehmen Sie Ihren Angehörigen im Trauerfall die schwierigen Fragen zur Art und Weise der Bestattung ab und treffen Sie eine Bestattungsverfügung.
In der Bestattungsverfügung können Sie Ihre Wünsche für Ihre Bestattung regeln.
Das Nachlassgericht eröffnet ein Testament meist nach einigen Wochen. Dann ist der Verstorbene häufig bereits bestattet.  Die Art und Weise der Bestattung im Testament zu regeln, ist daher nicht anzuraten.

Stattdessen sollte der Erblasser eine Person seines Vertrauens durch eine entsprechende Vollmacht ermächtigen, die Beisetzung im gewünschten Sinn vorzunehmen.
Eine Bestattungsverfügung verhindert Streit zwischen den Hinterbliebenen – häufig zwischen Ehegatten und der Verwandtschaft des Verstorbenen .
Mit  der Bestattungsverfügung  kann man seinen letzten Willen – die Bestattung betreffend- verwirklichen.

Muster zur Errichtung einer Bestattungsverfügung Das Muster kann Ihren individuellen Wünschen angepasst werden.

Anordnungen des Verstorben über die Art und Weise der Bestattung

Bestattungsverfügungen sind für den Totenfürsorgeberechtigten grundsätzlich bindend.

Aus Gründen der Klarheit und aus Beweisgründen sollten solche Anordnungen schriftlich verfügt werden.

Meist werden Anordnungen über Ort, Art und Weise der Bestattung getroffen. Beispielsweise wird der Friedhof bestimmt, eine Feuerbestattung gewählt, ein Priester oder Grabredner benannt, Grabmusik gewählt, eine Grabsteininschrift festgelegt, usw..

Manchmal besteht der Wunsch, auf seinem Grundstück oder in einem Wald beerdigt zu werden. Dies ist aber nach dem bislang geltenden Recht grundsätzlich nicht möglich. Eine solche Anordnung könnte also nicht erfüllt werden. Da sich das Bestattungsrecht ändern könnte, sollte man dennoch solche Wünsche äußern, falls sich das Gesetz ändern sollte. Es sollte aber auch geregelt werden, was für den Fall gilt, falls dem Wunsch nicht entsprochen werden kann.

Hinweise zu den verschiedenen Bestattungsarten finden Sie auch unter: http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de/tod_bestattungsarten.html

Übertragung der Totenfürsorge

Der Verstorbene kann einem Dritten – also keinem Familienangehörigen – die Totenfürsorge übertragen. Die Totenfürsorge umfasst dabei alle Fragen der Bestattung , sogar eine Umbettung der Leiche.

Die Übertragung der Totenfürsorge kann formlos geschehen; eine schriftliche Anordnung empfiehlt sich!

Selbst wenn ein Angehöriger enterbt werden sollte, so heißt dies nicht – automatisch – , dass er von der Totenfürsorge ausgeschlossen ist!

Wenn der Verstorbene mit einem Dritten über Jahrzehnte zusammengelebt hat, heißt dies nicht, dass diesem vom Verstorbenen die Totenfürsorge übertragen wurde.

Also besteht Handlungsbedarf für alle Lebensgefährten, die ihrem Lebensgefährten die Totenfürsorge übertragen möchten!

Möchte ein Dritter sein Recht auf Totenfürsorge gegenüber den Angehörigen sichern, wird er in der Regel vorläufigen Rechtsschutz beantragen müssen; dabei trägt der Dritte die Beweislast für sein Totenfürsorgerecht.

Totenfürsorge und Angehörige
Hat der Verstorbene keinen mit der Totenfürsorge beauftragt, so obliegt die Totenfürsorge den nächsten Familienangehörigen. Für die Bestattung haben dann die Angehörigen in folgender Reihenfolge zu bestimmen: Ehegatten, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister, Enkelkinder. Demnach geht der Wille des überlebenden Ehegatten dem der Kinder oder Geschwister vor. Diese Reihenfolge gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Angehörigen enterbt wurden. Allerdings sollte stets geprüft werden, ob nicht mit der Erbeinsetzung eines Dritten auch diesem die Totenfürsorge anvertraut wurde.

Totenfürsorge – Landesrecht – NRW

In Nordrhein-Westfalen wurde der Kreis um den eingetragenen Lebenspartner – aber nicht um den Lebensgefährten erweitert.

Der Verstorbene kann bereits zu Lebzeiten auch die Reihenfolge der Totenfürsorgeberechtigten bestimmen und Angehörigen das Totenfürsorgerecht entziehen.

Ist ein Angehöriger zum Betreuer des Erblassers bestellt, steht ihm das Recht der Totenfürsorge vorrangig zu.

Sind mehrere Angehörige gleichen Grades, zum Beispiel mehrere volljährige Kinder, totenfürsorgeberechtigt, so müssen sie grundsätzlich einstimmig handeln. Ist nur eines der Kinder nicht einverstanden, so kann es sämtliche Entscheidungen blockieren.
Kommt es zu keinem einstimmigen Beschluss, so erfolgt grundsätzlich eine ortsübliche Erdbestattung.

Besteht Streit, so kann über die Ausübung der Bestattungspflicht oder Art und Ort der Bestattung vom Gericht entschieden werden, hierbei wird aufgrund der Eile meist vorläufiger Rechtsschutz notwendig sein.

Versucht ein Angehöriger eine bestimmte Bestattung gegen die Anordnungen des Verstorbenen durchzusetzen, so können die anderen Angehörigen die Durchführung der Anordnungen des Verstorbenen grundsätzlich gerichtlich erzwingen.

Was gehört in eine sorgfältige Bestattungsverfügung?

Ein Muster bzw. Beispiel einer Bestattungsverfügung wird hier nicht zur Verfügung gestellt, weil eine solche Verfügung individuell angepasst und nach vorheriger Beratung errichtet werden sollte.

  • vollständiger Name und Anschrift des Totenfürsorgeberechtigten
  • vollständige Namen und Anschriften der Personen, die im Todesfall benachrichtigt und zur Trauerfeier eingeladen werden sollen (am Besten gleich in einer Excel-Tabelle)
  • Anordnungen über Art und Ort der Bestattung, dazu gehört die Auswahl eines Grabsteins, einer Inschrift auf dem Grabstein
  • Regelungen zur Trauerfreier
  • Hinweis auf Sterbegeldversicherungen, bzw. Bestattungsgelder
  • Hinweis auf Bestattungsvorsorgeverträge
  • Hinweis auf letztwillige Verfügungen

Rechtsgutachten Totensorgerecht von der Aeterinitas

Rechtsgutachten Grabnutzungsrecht von der Aeternitashtsgutachten