Nachlassverzeichnis – und Notar

Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis.

Vielfach weigern sich Notare aber ein solches zu erstellen. Und wenn Sie die Erstellung angehen, besteht der Eindruck, dass die Erstellung keinerleire Priorätit genießt und so verschleppt. Nichte selten nimmt die Erstellung über ein Jahr in Anspruch. Häufig behauptet der Notar nur „Arbeitsüberlasstung“ behauptet und weist bereits darauf hin, dass sich die Bearbeitung verzögern wird (in der Hoffnung, dass sich der Erbe einen anderen sucht).

Aber es bleibt dann immer noch Zeit für andere lukrative Geschäfte, wie Grundstückübertragungen, Testamente…

Der ist als Behörde aber verpflichtet tätig zu werden.

Insoweit ist die Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) erfreulich, dass diese grundsätzlich besättigt. Aber es ist nicht zu erwarten, dass sich dadurch die Praxis bei den Notaren ändern.

Die Hürde für einen Notar, die Er­stel­lung eines Nach­lass­ver­zeich­nis­ses zu ver­wei­gern, ist laut BGH hoch. Ein gro­ßer Zeit­auf­wand könne nur in Aus­nah­me­fäl­len Grund sein, einen Auf­trag nicht aus­zu­füh­ren.

Zum Fall: Eine Alleinerbin beauftragte einen Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nach § 2314 BGB. Der Notar stellte zunächst zwar eigene Ermittlungen an (Recherche in den elektronischen Grundbüchern der umliegenden Amtsgerichte sowie einer Auskunftsanfrage bei zehn Kreditinstituten). Da der Verstorbene aber nur kurze Zeit der Lebensgefährte der Erbin war, konnte die Hinterbliebene über viele Sachverhalte nur Mutmaßungen anstellen. Daher sah sich der Notar außerstande, die erforderlichen Informationen zu beschaffen, und lehnte die Erstellung eines vollständigen Nachlassverzeichnisses ab.

Die Vorinstanz war seiner Meinung: Mithilfe dieser Daten könne er kein umfassendes und inhaltlich richtiges Nachlassverzeichnis erstellen. Andernfalls würde er eine unvollständige Urkunde errichten. Hilfsweise berief sich der Notar darauf, dass die Arbeit unzumutbar sei: Er habe sich bereits mehr als ein Jahr mit dem Nachlassverzeichnis beschäftigt. Nach erfolgreicher Notarbeschwerde der Frau beim BGH muss er nun jedoch wieder ran.

Nach Ansicht des BGH war der Notar entgegen der Entscheidung des LG nicht berechtigt, die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses abzulehnen Bislang habe er noch nicht alle Ermittlungsmöglichkeiten (z.B. hinsichtlich von fehlenden Kontoauszügen) ausgeschöpft. Auch ohne entsprechende Zwangsmittel gegen die Erbin hätte er – wegen der ihm obliegenden eigenständigen Ermittlungspflicht – weitere Nachforschungen anstellen müssen.

Dazu hätte er, so der BGH weiter, etwa bislang fehlende Kontoauszüge besorgen und sichten müssen, zum einen hinsichtlich des fiktiven Nachlasses, zum anderen hinsichtlich etwaiger Schenkungen des Erblassers (etwa an die minderjährige Enkelin) in den letzten zehn Jahren vor dessen Tod. Da die Erbin wohl selbst nicht im Besitz der Kontoauszüge gewesen sei, hätte der Notar sich bemühen müssen, Einsicht zu erhalten.

Der mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses verbundene Zeitaufwand könne allenfalls theoretisch im Ausnahmefall einen ausreichenden Grund nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO für die Verweigerung darstellen.

BGH, Beschluss vom 19.06.2024 – IV ZB 13/23

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert