Das Landgericht Frankenthal entschied am 26. Mai 2023 (Az. 8 O 282/22) folgenden Streitigkeiten zwischen zwei Brüdern: Sie stritten darüber, wo die Urnen ihrer Eltern mit rumänischen Wurzeln beigesetzt werden sollten, in Deutschland oder Rumänien. Das Gericht hat zugunsten des Bruders mit der Generalvollmacht entschieden. Diese gebe im Zweifel ein alleiniges Recht zur Totenfürsorge.
Die Eltern hatten einem Sohn eine notarielle Generalvollmacht erteilt. Diese enthielt unter anderem den Auftrag an den Sohn, die Bestattung zu regeln.
Nach dem Tod der Eltern ließ dieser die beiden Urnen in einem Gräberfeld in Rumänien beisetzen. Damit war der andere Sohn nicht einverstanden und beantragte eine Umbettung der Urnen nach Deutschland.
Das Landgericht sah keinen Anspruch des nicht bevollmächtigten Bruders, auf die letzte Ruhestätte seiner Eltern Einfluss zu nehmen. Durch die Generalvollmacht sei dieses Recht ausschließlich nur einem der beiden Brüder übertragen worden. Die Vollmacht ermögliche dem beauftragten Sohn auch zu bestimmen, wo das Grab liegen und wie es aussehen solle.
Um Streit in der Familie zu vermeiden, bietet sich die Frage der Bestattung in einer Bestattungsverfügung zu regeln. Dort kann ein „Totenfürsorgeberechtigter“ bestimmt werden, der Art und Weise der Bestattung – nach den Vorgeban – des zu Bestattenden regelt.