Steuerfreie Veräußerung von Nachlassvermögen – § 23 EinkStG

Wird eine zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörende Immobilie veräußert, fällt hierauf keine Einkommensteuer an. Dies gilt jedenfalls, soweit zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, BFH-Urteil vom 26.9.2023, Az. IX R 13/22).

Ein Steuerpflichtiger war Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Nachlss gehörte auch eine Immobilie.
Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte danach die Immobilie.

Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes als privates Veräußerungsgeschäft (Spekulationsgeschäft), da zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Immobilie weniger als zehn Jahre lagen.

Der BFH entschied: Voraussetzung für die Besteuerung sei, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei („Nämlichkeit“). Dies sei in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Immobilie nicht der Fall

Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten.

Der Leitzsatz:

Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks (Änderung der Rechtsprechung sowie entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.03.2006, BStBl I 2006, 253, Rz 43).

Altersrenten – Wer? Wann? Wie(viel)?

Online-Vortrag der Deutschen Rentenversicherung

Datum: 12. 12. 2023 Uhrzeit: 10:00 – 12:00 Uhr

Todesfall: Wie bin ich versorgt?

Datum: 30. 11. 2023 Uhrzeit: 09:00 – 10:00 Uhr Veranstaltungsort: Online

Inhalt:

  • Hinterbliebenenleistungen – Wer? Wann? Wie lange?
  • Einkommensanrechnung
  • Abfindung bei Wiederheirat
  • Rentensplitting – Die Alternative?

Anmeldung unter onlinevortraege@drv-bund.de für diesen Vortrag an.

Bitte geben Sie hierbei unbedingt das Stichwort „Todesfall“ und zur Sicherheit auch Ihre E-Mail-Adresse an.

Vorsorgebrief 1/2023

Vorsorgebrief als PDF-Datei

Themen im Überblick

  1. Pflichtteilsstrafklausel
  2. Beglaubigte Vollmacht – Betreuungsbehörde oder Notar?
  3. Reform des Stiftungsrechts – ab 1. Juli 2023
  4. Vorwegerbfolge: Schenkungs- und Grunderwerbssteuer
  5. Mit der Pflege die Rente aufbessern / Pflegereform
  6. Demenz – untersuchen lassen
  7. Bestattungsverfügung – Bertha v. Suttner
  8. Verbitterung
  9. Glücklich sein – dafür kann man was tun – engl. Podcast

Ort der Bestattung – Generalvollmacht

Das Landgericht Frankenthal entschied am 26. Mai 2023 (Az. 8 O 282/22) folgenden Streitigkeiten zwischen zwei Brü­dern: Sie strit­ten dar­über, wo die Urnen ihrer El­tern mit rumänischen Wurzeln bei­ge­setzt wer­den soll­ten, in Deutsch­land oder Ru­mä­ni­en. Das Gericht hat zu­guns­ten des Bru­ders mit der Ge­ne­ral­voll­macht ent­schie­den. Diese gebe im Zwei­fel ein al­lei­ni­ges Recht zur To­ten­für­sor­ge.

Die Eltern hatten einem Sohn eine notarielle Generalvollmacht erteilt. Diese enthielt unter anderem den Auftrag an den Sohn, die Bestattung zu regeln.

Nach dem Tod der Eltern ließ dieser die beiden Urnen in einem Gräberfeld in Rumänien beisetzen. Damit war der andere Sohn nicht einverstanden und beantragte eine Umbettung der Urnen nach Deutschland.

Das Landgericht sah keinen Anspruch des nicht bevollmächtigten Bruders, auf die letzte Ruhestätte seiner Eltern Einfluss zu nehmen. Durch die Generalvollmacht sei dieses Recht ausschließlich nur einem der beiden Brüder übertragen worden. Die Vollmacht ermögliche dem beauftragten Sohn auch zu bestimmen, wo das Grab liegen und wie es aussehen solle.

Um Streit in der Familie zu vermeiden, bietet sich die Frage der Bestattung in einer Bestattungsverfügung zu regeln. Dort kann ein „Totenfürsorgeberechtigter“ bestimmt werden, der Art und Weise der Bestattung – nach den Vorgeban – des zu Bestattenden regelt.

Vorsorgebrief 2/2022 von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde

Themen im Überblick

  1. Notvertretungsrecht für Ehegatten
  2. Rechtsschutzversicherung: Erstberatung und Vorsorge
  3. Trans- und postmortale Vollmacht
  4. Erwachsenenadoption im Erbrecht
  5. Praxisfall: Rechtzeitige Vorsorge- und Nachlassgestaltung
  6. Pflichtteil und Grunderwerbssteuer
  7. Testamentsvollstreckerzeugnis – Befreiung von Selbstkontrahierungsverbot
  8. Reue – ein Gefühl mit Leidensdruck: Der Blick zurück lässt nach vorn blicken.

Vorsorgebrief 2/2022

Vorsorgebrief 1/2022

Themen im Überblick

  1. Testamentseröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen
  2. Verträge über den Pflichtteilsanspruch: Erlass und Abtretung
  3. Testamentsvollstreckung – Zeugnis – Annahmeerklärung
  4. Erbschaftssteuer – Kosten der Nachlassregulierung
  5. Neue Grundsteuer – Bewertung von Immobilien
  6. Schizophrenie – Symptome erkennen – Hilfe für Betroffene
  7. Das Gefühl „Trauer“ – Dr. Leon Windscheid

Vorsorgebrief als PDF-Datei

BFH gewährt Pflegefreibetrag für Unterhaltspflichtige Erben

Erbschaftsteuerlicher Pflegefreibetrag für Kinder bei der Pflege ihrer Eltern

Endlich hat der Bundesfinanzhofs den pflegenden Kindern den erbschaftsteuerlichen Pflegefreibetrag gewährt, der bislang von der Finanzverwaltung verweigert wurde (Urteil vom 10.5.2017; Az: II R 37/15).

Die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind       (§§ 1601 BGB) stehe dem nicht entgegen.

Im Fall war die Klägerin Miterbin ihrer Mutter. Diese war ca. zehn Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden (Pflegestufe III, monatliches Pflegegeld von bis zu 700 €). Die Klägerin hatte ihre Mutter auf eigene Kosten gepflegt. Das Finanzamt (FA) gewährte den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 20.000 € nicht.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshof sei der Begriff „Pflege“ grundsätzlich weit auszulegen und erfasst die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Es sei nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig i.S. des § 14 Abs. 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI a.F.) und einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. zugeordnet war.

Eine gesetzliche Unterhaltspflicht steht der Gewährung des Pflegefreibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nicht entgegen.

Der Bundesfinanzhof ging zugunsten der pflegenden Kinder weiter als die Vorinstanz und entschied, dass es auch nicht mal darauf ankomme, ob eine konkrete Unterhaltspflicht bestand.

Der Verwandtenunterhalt nach §§ 1601 ff. BGB verpflichtet Kinder nicht zur Erbringung einer persönlichen Pflegeleistung gegenüber ihren Eltern, da dieser gemäß § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich in Geld zu erbringen ist. Auf die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten (§ 1602 BGB) bzw. die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1603 BGB) im Einzelfall kommt es –abweichend von der Ansicht des FG– daher nicht an (anders noch BFH-Urteil in BFHE 65, 508, BStBl III 1957, 427).

Die Höhe des Freibetrags bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vergütungssätze von entsprechenden Berufsträgern könnten als Vergleichsgröße herangezogen werden. Bei Erbringung langjähriger, intensiver und umfassender Pflegeleistungen -wie im Streitfall- kann der Freibetrag auch ohne Einzelnachweis zu gewähren sein.

Der Entscheidung kommt im Erbfall wie auch bei Schenkungen große Praxisrelevanz zu.

Weitere Entscheidung zur Bestimmung der Höhe des Pflegefreibetrages

Weitere Hinweis zur Erbschaftssteuer

Hinweise zur Pflegereform

Beim Dehle lierste se kenne

Jeder Rheinländer ist ein Philosoph: bewandert in der gute Lebensführung und ja nicht verlegen wenn es um Weisheiten geht:

„Beim Dehle lierste se kenne“

Wörtlich: Beim Teilen lernst Du sie kennen.
Du lernst dann den wahren Charakter der Beteiligten kennen. Ansonsten verbergen die Beteiligten häufig ihre Vorhaltungen.

„Wenn es aber an das Grundsätzlich geht, dann kann es sein, dass die Masken fallen“ – so der GA-Redaktion Jörg Manhold in seinem Artikel über Rheinische Redensarten.

Di in der Mundart kundige Elisabeth Schleier berichtet: „Wenn´s beim Erben ans Teilen geht, dann kann man sehen, wie sich die Leute aufführen.“

Der Erblasser kann beim Erben mögliche Streitigkeiten vorbeugen.

 

Konten verstorbener

Nach Angaben des NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans würden rund zwei Milliarden Euro bundesweit auf Konten Verstorbener bei Banken liegen.

Da die Erben von diesen nichts wüssten, bleibt das Geld bei den Banken, die damit (kostenlos) arbeiten.

Die Erben können sich an die jeweiligen Banken wenden, um Auskünfte zu erteilen. Allerdings gibt es sehr viele Banken. Daher bietet es sich an, sich auf Banken an den jeweiligen Aufenthaltsorten des Erblassers zu wenden.

Sollten keine gewillkürten (testamentarische) oder gesetzlichen Erben vorhanden sein, geht das Geld auf den Fiskus (dem Bundesland) über.

Banken verpflichten; zentrale Auskunftsstelle errichten

Im nordrhein-westfälischen Landtag wird sich der Haushalts- und Finanzausschuss am kommenden Donnerstag mit dem Thema befassen.

Erwägenswert wäre die Errichtung einer Stelle, in der Bundes- oder gar europaweit verwaiste Konten ausfindig gemacht werden könnten. An diese Stelle (oder an das Nachlassgericht) sollten dann die Banken Meldung machen, wenn die Bank Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers hat, bzw. nach beispielsweise 5 Jahren kein Kontakt mehr zum Kontoinhaber besteht.

Auch in der Schweiz gibt es zentrale Möglichkeiten zu klären, ob verwaiste Konten vorhanden sind.

Vorsorgeordner errichten

Dem künftigen Erblasser sei zugunsten seiner Erben empfohlen, bereits zu Lebzeiten eine umfassenden Vorsorgeordner zu errichten. Hierin sind die vorhandene Banken zu vermerken.

Totenschein

Totenschein – Kosten

Der Totenschein (Todesbescheinigung, Leichenschauschein) ist eine Bescheinigung des Todes durch einen Arzt. Er ist die Grundlage für die Beurkundung des Sterbefalls durch den Standesbeamten (Sterbeurkunde).
Wenn man stirbt, endet die Mitgliedschaft in der Krankenkasse. Die Kasse prüft die Arztrechnung nicht mehr – das ist nun Ihre Aufgabe!
Die Rechnung des Arztes begleicht meist der Bestatter und weißt sie auf seiner Rechnung aus. Sie sollten die Rechnung des Arztes prüfen, weil diese zuweilen zu viel abrechnen.

Was kostet der Totenschein?

Der Totenschein unterliegt der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Ziffer 100 GOÄ beinhaltet die Untersuchung eines Toten einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines nach GOÄ B VII. Zur Ziffer 100 kann noch ein Wegegeld nach § 8 mit Nachtzuschlag GOÄ geltend gemacht werden; es richtet sich nach der Entfernung (einfache Strecke).
Die zusätzliche Abrechnung eines Hausbesuchs zur Durchführung der Leichenschau ist nicht statthaft.

Bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgaben auch die ärztliche Behandlung der aufgenommenen Personen gehört, kann eine besondere Vergütung für die Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins nicht verlangt werden.

Sonst hat der zur Bestattung Verpflichtete die Kosten für die Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins zu tragen. Häufig sind dies die Erben. Kosten der Bestattung

Die Höhe der Kosten ist in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte geregelt. Der Kostenpunkt für die Hauptleistung des Arztes – die Feststellung des Todes und die Ausstellung des Totenscheins (Ziffer 100 der GOÄ) – beläuft sich auf 14,57 Euro. Dieser Wert kann aber bei höherem Aufwand steigen. Ohne Begründung kann der Arzt das 2,3-Fache der festgelegten Kosten, d.h. 33,51 Euro und mit Begründung das 3,5-Fache in Höhe von 51,- Euro in Rechnung stellen.

Schutz vor falschen Arztrechnungen

Vereinbaren Sie mit dem Bestattungsunternehmen, dass sie selbst die Kosten für die Leichenschau zahlen möchten. Zahlen Sie nicht in bar.

Prüfen Sie die Rechnung. Sind der Name und die Anschrift des Arztes gut zu lesen? Setzt sich der Rechnungsbetrag aus Gebührenziffern nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) zusammen?

Für den Fall, dass auf der Arztrechnung neben Ziffer 100 GOÄ (Leichenschau) auch noch die Ziffer 50 GOÄ (Untersuchung) oder Ziffern für die Untersuchung bestimmter Organe oder Zuschläge für Nacht-/Wochenend-/Feiertagsdienst erhoben werden, sollte die Arztrechnung von Landesärztekammer geprüft werden.

Totenschein – Kosten – Leichenschau – Antwort der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat auf eine kleine Anfrage zu den Kosten der Leichenschau geantwortet, vgl. die Antwort-BR-Kosten-Leichenschau
Nunmehr ist mit einer Kostenerhöhung zu rechnen:

Die derzeitige Vergütung für die Todesfeststellung wurde im Jahr 1996 in der GOÄ festgelegt. Die Anforderungen an die Todesfeststellung haben sich seitdem differenziert. Die in der seit 1996 unveränderten GOÄ enthaltenen Leistungen und Vergütungen bilden dies nicht ab.
Im Rahmen der anstehenden Novellierung der GOÄ ist daher vorgesehenen, diese Leistungen zu differenzieren und entsprechend dem jeweiligen Aufwand angemessen
zu bewerten. Entsprechende Vorschläge werden von der Bundesärztekammer und dem PKV-Verband erarbeitet.
Diese Vorschläge werden im Rahmen der Erstellung eines Verordnungsentwurfes für eine GOÄ Novellierung von der Bundesregierung geprüft. Vor diesem Hintergrund ist eine Bewertung konkreter Beträge für die Vergütung der Todesfeststellung in der GOÄ durch die Bundesregierung derzeit nicht sachgerecht.