Vorsorgebrief – Newsletter 1/2017

Vorsorgebrief – Newsletter 1/2017

vorsorgebrief-01-2017 als PDF-Datei
vom Fachanwalt für Erbrecht Dr. Wolfgang Buerstedde

Themen im Überblick:

Vorsorgen ist überlebenswichtig
Vorsorge ist Fürsorge!

1. Totenfürsorge
2. Vermachter Gegenstand nicht mehr im Nachlass
3. Verjährung von Grundstücksvermächtnissen
4. Versilberung des Betongoldes
5. Erbengemeinschaft – Vorkaufsrecht – Maklergebühren
6. Prozesskosten bei der Erbschaftssteuer absetzen
7. Steuerbefreiung fürs Familienhaus
8. Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit bei Erbschaftssteuer
9. Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung
10. Grundbuch und Erbschein
Für Fragen oder Anregungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, auch bei
Tel. 02222-931180
Telefonische Rechtsberatung für 3 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz unter: Tel. 0900 10 40 80 1

1. Totenfürsorge

Bei der Totenfürsorge handelt es sich um das Recht und die Pflicht, meist der nächsten Angehörigen, über den Leichnam zu bestimmten und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden.
Die Pflicht zur Totenfürsorge führt zunächst auch zur Übernahme der mit der Bestattung verbundenen Kosten. Allerdings kann sich der Totenfürsorgeberechtigte diese Kosten nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag beim Erben wiederholen, § 1968 BGB (BGH v. 14.12.2011 – IV ZR 132/11).
Wem das Totenfürsorgerecht zusteht, bestimmt zunächst der Erblasser. Um diesen Willen zu doku-mentieren bietet sich die Errichtung einer „Bestattungsverfügung“ an.
Kann der Wille des Erblassers nicht festgestellt werden, wird auf die Reihenfolge der Totenfürsorgeberechtigten unter den nächsten Angehörigen nach den öffentlichen Bestattungsgesetzen der Länder zurückgegriffen. Die Bestattungsgesetze sollen jedoch nur einen Anhalt für die Bestimmung darstellen (ZEV 3/2017 – Dr. Christoph Karzewski, S. 129ff.).
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte jedenfalls auch dem getrennt lebenden Ehegatten des Erblassers – trotz Zerrüttung – die Totenfürsorgepflicht – entsprechend der Rangfolge der Totenfürsorgeberechtigten nach dem Bestattungsgesetz – aufgebürdet (BGH v. 17.11.2011 – III ZR 53/11).
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Bielefeld (LG Bielefeld v. 24.02.2016 – 21 S 10/15) gehört auch die Frage, ob der Leichnam offen aufgebahrt werde und wer diesen betrachten dürfe zum Totenfürsorgerecht. Dort verlangte der Sohn, der zwar an der Beerdigung teilnahm, dem aber der Zugang an den Leichnam seines Vaters verwehrt wurde, Schmerzensgeld.
Das Landgericht sprach sich auch dafür aus, dass eine anonyme Bestattung vom Totenfürsorgerecht umfasst wäre, ließ diese Frage jedoch offen.

 

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