BFH gewährt Pflegefreibetrag für Unterhaltspflichtige Erben

Erbschaftsteuerlicher Pflegefreibetrag für Kinder bei der Pflege ihrer Eltern

Endlich hat der Bundesfinanzhofs den pflegenden Kindern den erbschaftsteuerlichen Pflegefreibetrag gewährt, der bislang von der Finanzverwaltung verweigert wurde (Urteil vom 10.5.2017; Az: II R 37/15).

Die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind       (§§ 1601 BGB) stehe dem nicht entgegen.

Im Fall war die Klägerin Miterbin ihrer Mutter. Diese war ca. zehn Jahre vor ihrem Tod pflegebedürftig geworden (Pflegestufe III, monatliches Pflegegeld von bis zu 700 €). Die Klägerin hatte ihre Mutter auf eigene Kosten gepflegt. Das Finanzamt (FA) gewährte den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 20.000 € nicht.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshof sei der Begriff „Pflege“ grundsätzlich weit auszulegen und erfasst die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer hilfsbedürftigen Person. Es sei nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig i.S. des § 14 Abs. 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI a.F.) und einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. zugeordnet war.

Eine gesetzliche Unterhaltspflicht steht der Gewährung des Pflegefreibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG nicht entgegen.

Der Bundesfinanzhof ging zugunsten der pflegenden Kinder weiter als die Vorinstanz und entschied, dass es auch nicht mal darauf ankomme, ob eine konkrete Unterhaltspflicht bestand.

Der Verwandtenunterhalt nach §§ 1601 ff. BGB verpflichtet Kinder nicht zur Erbringung einer persönlichen Pflegeleistung gegenüber ihren Eltern, da dieser gemäß § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich in Geld zu erbringen ist. Auf die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten (§ 1602 BGB) bzw. die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (§ 1603 BGB) im Einzelfall kommt es –abweichend von der Ansicht des FG– daher nicht an (anders noch BFH-Urteil in BFHE 65, 508, BStBl III 1957, 427).

Die Höhe des Freibetrags bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vergütungssätze von entsprechenden Berufsträgern könnten als Vergleichsgröße herangezogen werden. Bei Erbringung langjähriger, intensiver und umfassender Pflegeleistungen -wie im Streitfall- kann der Freibetrag auch ohne Einzelnachweis zu gewähren sein.

Der Entscheidung kommt im Erbfall wie auch bei Schenkungen große Praxisrelevanz zu.

Weitere Entscheidung zur Bestimmung der Höhe des Pflegefreibetrages

Weitere Hinweis zur Erbschaftssteuer

Hinweise zur Pflegereform

Prozesskosten bei der Erbschaftsteuer absetzen

Können Prozesskosten bei der Erbschaftsteuer abgesetzt werden?

Hierzu Finanzgericht Düsseldorf,  FG Düsseldorf 25.1.2017, 4 K 509/16 Erb:

Fall vor dem Finanzgericht

Der Kläger ist der Sohn der 2012 verstorbenen Erblasserin.
Er verklagte 2013 seinen Bruder, Rechenschaft über die Abhebungen und Überweisungen vom Konto der Erblasserin sowie über die Betriebskosten von Mietwohngrundstücke abzulegen und sich daraus ergebende Beträge zugunsten der Erbengemeinschaft an diese zu zahlen.
Das Finanzamt setzte erstmals gegen den Kläger im Januar 2014 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zunächst 163.039 Euro Erbschaftsteuer fest.
Das Landgericht verurteilte den Bruder in 2014, gegenüber der Erbengemeinschaft Rechenschaft abzulegen. Das Berufungsgericht hob jedoch das Urteil im am 18.12.2014 rechtskräftig auf.
Das Finanzamt wollte die beim LG und OLG entstandenen Kosten von insgesamt rund 15.000 € als Nachlassverbindlichkeiten nicht anerkennen.

Prozesskosten können  Erbschaftsteuer mindern:

Das Finanzamt muss die dem Kläger in den Rechtsstreiten beim Landgericht und Oberlandesgericht entstandenen Prozesskosten bei der Erbschaftssteuer erwerbsmindernd berücksichtigen.

unmittelbarer Zusammenhang

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG setzt ein Abzug von Erwerbskosten als Nachlassverbindlichkeiten einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs voraus. Ein solcher liege vor, wenn sie im Sinne einer synallagmatischen Verknüpfung dafür aufgewendet wurden, dass der Erwerber seine Rechtsstellung erlangt.
In zeitlicher Hinsicht können die Kosten auch nach dem Erbfall entstanden sein. Erforderlich ist dann allerdings ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Erlangung oder Sicherung der Erbenstellung.

Hier sei ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs des Klägers von Todes gegeben. Zwar habe der Kläger erst im Dezember 2013 seine Klage beim Landgericht eingereicht. Dem waren allerdings mehrere außergerichtliche Aufforderungen an den Bruder vorausgegangen. Außerdem habe der Kläger vorgetragen, er habe die Klage gegen seinen Bruder erst erheben können, nachdem der Testamentsvollstrecker sein Amt niedergelegt habe.

Der Kläger habe die  Prozesskosten auch in einer synallagmatischen Verknüpfung dafür aufgewendet, dass er seine Rechtsstellung als Erwerber erlangt. Er hatte einen Auskunfts- und Herausgabeanspruch nach den §§ 667, 1922, 2039 S. 1 BGB geltend gemacht, der in den Nachlass gefallen wäre, wenn er rechtskräftig festgestellt worden wäre.

Erfolgreicher Rechtsstreit nicht erforderlich

Für eine Abzugsfähigkeit von Prozesskosten sei es nicht erforderlich, dass diese in einem für diesen zumindest teilweise erfolgreichen Rechtsstreit entstanden sind. Vielmehr müssen die Prozesskosten nur im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstanden sein. Anders als das Finanzamt meinte, müssen die Prozesskosten nicht notwendig unmittelbar mit den der Besteuerung unterworfenen Vermögensgegenständen zusammengehangen.

Aufgrund der abweichenden Auffassungen des FG Nürnberg (18.3.1999, Az.: IV 184/98) und des FG Baden-Württemberg (Urt. v. 25.3.2015, Az.: 11 K 448/11) ist nunmehr das Revisionsverfahren anhängig:  BGH Az.: II R 29/16). Wie wird nun der Bundesgerichtshof entscheiden?
Es bleibt spannend.

Weitere Hinweise zur Erbschaftsteuer