Steuerfreie Veräußerung von Nachlassvermögen – § 23 EinkStG

Wird eine zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörende Immobilie veräußert, fällt hierauf keine Einkommensteuer an. Dies gilt jedenfalls, soweit zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, BFH-Urteil vom 26.9.2023, Az. IX R 13/22).

Ein Steuerpflichtiger war Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Nachlss gehörte auch eine Immobilie.
Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte danach die Immobilie.

Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes als privates Veräußerungsgeschäft (Spekulationsgeschäft), da zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Immobilie weniger als zehn Jahre lagen.

Der BFH entschied: Voraussetzung für die Besteuerung sei, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei („Nämlichkeit“). Dies sei in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Immobilie nicht der Fall

Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten.

Der Leitzsatz:

Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks (Änderung der Rechtsprechung sowie entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.03.2006, BStBl I 2006, 253, Rz 43).

Prozesskosten bei der Erbschaftsteuer absetzen

Können Prozesskosten bei der Erbschaftsteuer abgesetzt werden?

Hierzu Finanzgericht Düsseldorf,  FG Düsseldorf 25.1.2017, 4 K 509/16 Erb:

Fall vor dem Finanzgericht

Der Kläger ist der Sohn der 2012 verstorbenen Erblasserin.
Er verklagte 2013 seinen Bruder, Rechenschaft über die Abhebungen und Überweisungen vom Konto der Erblasserin sowie über die Betriebskosten von Mietwohngrundstücke abzulegen und sich daraus ergebende Beträge zugunsten der Erbengemeinschaft an diese zu zahlen.
Das Finanzamt setzte erstmals gegen den Kläger im Januar 2014 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zunächst 163.039 Euro Erbschaftsteuer fest.
Das Landgericht verurteilte den Bruder in 2014, gegenüber der Erbengemeinschaft Rechenschaft abzulegen. Das Berufungsgericht hob jedoch das Urteil im am 18.12.2014 rechtskräftig auf.
Das Finanzamt wollte die beim LG und OLG entstandenen Kosten von insgesamt rund 15.000 € als Nachlassverbindlichkeiten nicht anerkennen.

Prozesskosten können  Erbschaftsteuer mindern:

Das Finanzamt muss die dem Kläger in den Rechtsstreiten beim Landgericht und Oberlandesgericht entstandenen Prozesskosten bei der Erbschaftssteuer erwerbsmindernd berücksichtigen.

unmittelbarer Zusammenhang

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG setzt ein Abzug von Erwerbskosten als Nachlassverbindlichkeiten einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs voraus. Ein solcher liege vor, wenn sie im Sinne einer synallagmatischen Verknüpfung dafür aufgewendet wurden, dass der Erwerber seine Rechtsstellung erlangt.
In zeitlicher Hinsicht können die Kosten auch nach dem Erbfall entstanden sein. Erforderlich ist dann allerdings ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Erlangung oder Sicherung der Erbenstellung.

Hier sei ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs des Klägers von Todes gegeben. Zwar habe der Kläger erst im Dezember 2013 seine Klage beim Landgericht eingereicht. Dem waren allerdings mehrere außergerichtliche Aufforderungen an den Bruder vorausgegangen. Außerdem habe der Kläger vorgetragen, er habe die Klage gegen seinen Bruder erst erheben können, nachdem der Testamentsvollstrecker sein Amt niedergelegt habe.

Der Kläger habe die  Prozesskosten auch in einer synallagmatischen Verknüpfung dafür aufgewendet, dass er seine Rechtsstellung als Erwerber erlangt. Er hatte einen Auskunfts- und Herausgabeanspruch nach den §§ 667, 1922, 2039 S. 1 BGB geltend gemacht, der in den Nachlass gefallen wäre, wenn er rechtskräftig festgestellt worden wäre.

Erfolgreicher Rechtsstreit nicht erforderlich

Für eine Abzugsfähigkeit von Prozesskosten sei es nicht erforderlich, dass diese in einem für diesen zumindest teilweise erfolgreichen Rechtsstreit entstanden sind. Vielmehr müssen die Prozesskosten nur im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstanden sein. Anders als das Finanzamt meinte, müssen die Prozesskosten nicht notwendig unmittelbar mit den der Besteuerung unterworfenen Vermögensgegenständen zusammengehangen.

Aufgrund der abweichenden Auffassungen des FG Nürnberg (18.3.1999, Az.: IV 184/98) und des FG Baden-Württemberg (Urt. v. 25.3.2015, Az.: 11 K 448/11) ist nunmehr das Revisionsverfahren anhängig:  BGH Az.: II R 29/16). Wie wird nun der Bundesgerichtshof entscheiden?
Es bleibt spannend.

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Tiere aus  Tierschuztvereinen werden im Notfall in der Regel zurückgenommen. Im Vertrag mit den großen Tierschutzvereinen ist dies im Fall von Tod und Krankheit des Tierhalters geregelt.

Derjenige, der sich kümmern soll, muss natürlich kurzfristig Bescheid wissen. Hier hilft ein Hinweis im eigenen Vorsorgeordner bzw. ein Hinweis im Portemonnaie / Handtasche, dass ein Tier vorhanden ist. Zu nennen sind auch die Kontaktdaten desjenigen, der im Notfall informiert werden soll.