Steuerfreie Veräußerung von Nachlassvermögen – § 23 EinkStG

Wird eine zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörende Immobilie veräußert, fällt hierauf keine Einkommensteuer an. Dies gilt jedenfalls, soweit zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, BFH-Urteil vom 26.9.2023, Az. IX R 13/22).

Ein Steuerpflichtiger war Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Nachlss gehörte auch eine Immobilie.
Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte danach die Immobilie.

Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes als privates Veräußerungsgeschäft (Spekulationsgeschäft), da zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Immobilie weniger als zehn Jahre lagen.

Der BFH entschied: Voraussetzung für die Besteuerung sei, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei („Nämlichkeit“). Dies sei in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Immobilie nicht der Fall

Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten.

Der Leitzsatz:

Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks (Änderung der Rechtsprechung sowie entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.03.2006, BStBl I 2006, 253, Rz 43).

Beim Dehle lierste se kenne

Jeder Rheinländer ist ein Philosoph: bewandert in der gute Lebensführung und ja nicht verlegen wenn es um Weisheiten geht:

„Beim Dehle lierste se kenne“

Wörtlich: Beim Teilen lernst Du sie kennen.
Du lernst dann den wahren Charakter der Beteiligten kennen. Ansonsten verbergen die Beteiligten häufig ihre Vorhaltungen.

„Wenn es aber an das Grundsätzlich geht, dann kann es sein, dass die Masken fallen“ – so der GA-Redaktion Jörg Manhold in seinem Artikel über Rheinische Redensarten.

Di in der Mundart kundige Elisabeth Schleier berichtet: „Wenn´s beim Erben ans Teilen geht, dann kann man sehen, wie sich die Leute aufführen.“

Der Erblasser kann beim Erben mögliche Streitigkeiten vorbeugen.