Vorsorgebrief 2/2022 von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde

Themen im Überblick

  1. Notvertretungsrecht für Ehegatten
  2. Rechtsschutzversicherung: Erstberatung und Vorsorge
  3. Trans- und postmortale Vollmacht
  4. Erwachsenenadoption im Erbrecht
  5. Praxisfall: Rechtzeitige Vorsorge- und Nachlassgestaltung
  6. Pflichtteil und Grunderwerbssteuer
  7. Testamentsvollstreckerzeugnis – Befreiung von Selbstkontrahierungsverbot
  8. Reue – ein Gefühl mit Leidensdruck: Der Blick zurück lässt nach vorn blicken.

Vorsorgebrief 2/2022

Bonner Professor zur Demenz

Professor Michael Heneka erforscht Nervenerkrankungen und arbeitet als Neurologe am Universtitätsklinikum sowie am Deutschen Zentrum für Neurodegenerative Erkrankungen und wurde anlässlich des Tages der Offenen Tür der Uniklinik vom Generalanzeiger Bonn interviewt (Bericht am 22. / 23. September 2018).

Keine Heilung von Alzheimer – aber Beeinflussung der Symptome

Prof. Heneka  stellt klar: Bei der Alzheimer-Therapie geht es um die Beeinflussung der Symptome, eine Heilung gebe es derzeit nicht.
Für die Behandlung gebe es zwei Sorte von Medikamenten: Acetylocholin-esterase-Hemmer und der Wirkstoff Memantin. Die Gedächtnisleistungen werde mit diesen Medikamenten langfristig nicht verbessert.

Die Medikamente könnten dazu beitragen, dass die Patienten noch mehrere Jahre selbständig zurechtkommen. Die Medikamente wirken sich positiv au fdie Fähigkeit aus, den Alltag zu bewältigen. So bleibt der Patient in der Lage, seinen Tag zu strukturieren und zu plane, für die eigene Hygiene und das Essen zu sorgen. So kann der Aufenthalt im Pflegeheim hinausgeschoben werden.

Risikofaktoren der Alzheimer Erkrankung

Risikofaktoren die man beeinflussen kann: Rauchen, ungesunde Ernährungen, übermäßiger Alkoholkonsum, wenig Bewegung, Fettleibigkeit.

Fettleibigkeit scheint besonderes für Männer im mittleren Alter zu gelten. Männer um die 45 Jahre, die viel Bauchfett haben, hätten laut einer Studie ein vierfach erhöhtes Risiko, an Alzheimer zu erkranken.

Ernährungsempfehlungen: Wildgemüse, Früchte, Hülsenfrüchte, Brot und Gerstenzwieback, wenig Proteine, reichlich Olivenöl.Auch ein milder Genuss von Ethanol, also Rotwein, und Fisch würden als gesundheitsfördernd gelten.

Wann zum Arzt?

Wo ist meine Haselnuss?

Bei Gedächtnisbeeinträchtigungen sollte man so früh wie möglich einen Arzt aufsuchen, regt Professor Michael Heneka an: „Es komme leider vor, dass Betroffene erst im Zustand der fortgeschrittenen Demenz von ihren Angehörigen in die Klinik gebracht werden. Dann bleiben nur wenige Möglichkeiten, Symptome und Verlauf der Erkrankung zu beeinflussen.“

kostenlose Telefonhotline Patientenschutz

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Die Deutschen Stiftung Patientenschutz bietet eine kostenlose

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Telefonhotline bei Frigen rund um die Pflege, Ärzte, Krankgenkassen,  und Patientenverfügungen.

Die gemeinnützige Deutsche Stiftung Patientenschutz versteht sich als Sprecherin schwerstkranker Menschen.
Zur Wahrung der Unabhängigkeit verzichte sie auf Gelder der Leistungserbringer, Krankenkassen und der öffentlichen Hand.
Sie finanziere sich ausschließlich aus Spenden und Beiträgen ihrer 55.000 Mitglieder und Förderer.
Mit dem Patientenschutztelefon bietet sie Hilfesuchenden und Betroffenen praktische Unterstützung bei Fragen rund um das Pflegerecht, Pflegeeinstufungen und Pflegemissstände.
Ebenso hilft sie bei der Durchsetzung des Anspruchs auf Palliative Care und Sterbebegleitung, bietet Beratungen und Umsetzung von Patientenverfügungen sowie Hilfe beim Krankenkassenwechsel an.
Sie hieß früher Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung.

Beratungsbeispiele:
  • Eine Krankenkasse forderte nach der Kündigung den Elektrorollstuhl ihres gehbehinderten Mitglieds zurück, ohne dass ein Ersatz bereitstand.
  • Einer Schwerstpflegebedürftigen sollte das Merkzeichen für eine starke Gehbehinderung aberkannt werden.
  • Ein Patient mit Pflegestufe 2 wurde nach einem Wechsel von seiner neuen Pflegekasse in Pflegestufe 1 zurückgestuft.

Zuletzt standen Fragen zur Pflegereform und den neuen Pflegegraden im Mittelpunkt. Seit dem 1.1.2017 haben die Pflegegrade die bisherigen Pflegestufen abgelöst. Aber auch die langen Wartezeiten auf Facharzttermine, mangelhafte Unterstützung von pflegenden Angehörigen oder Auseinandersetzungen mit Krankenhäusern, Krankenkassen, Pflegeheimen und Ärzten bleiben Dauerbrenner.

Patientenschutztelefon
  • Dortmund (0231 7380730)
  • Berlin (030 28444840)
  • München (089 2020810)
    Das Patientenschutztelefon ist für Ratsuchende kostenfrei.

Altenativ gibts die kostenpflichtige Vorsorgehotline von Dr. Wolfgang Buerstedde zum Erb- und Vorsorgerecht.

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht wirken

Bindungswirkung einer Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung entfaltet Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen (Patienten) über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.
Nicht (allein) ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.
Der Betroffene muß umschreibend festlegen, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.

Konkrete Behandlungsentscheidung erforderlich

Die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.
Ausreichend ist aber die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen, wie etwa der Abbruch der künstlichen Ernährung.
Das sind die Kernbotschaften einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16. Sie bewegt sich im Rahmen der bisherigen Rechtslage.
Gerade in Hinblick auf die nötige Konkretisierung der Behandlungsentscheidung, sollte aber jeder seine Patientenverfügung überprüfen.

Muster Patientenverfügung

Ausreichen dürfte meines Erachtens die Behandlungsvorgaben  in meinem Mustervordruck sein:

  1. mich nicht künstlich zu ernähren (weder über eine Magensonde durch den Mund, die Nase oder die Bauchdecke noch über die Vene) oder dauerhaft zu beatmen,
  2. das Unterlassen einer Strahlen-, Chemotherapie, einer Blutwäsche (Dialyse), der Gabe von fremden Geweben oder Organen, und einer Behandlung, die nach aller Wahrscheinlichkeit schmerzhafte Dauerschäden hervorruft,
  3. die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen nur zur Linderung meiner Beschwerden, eine Behandlung mit Antibiotika nur zur Linderung meiner Beschwerden,
  4. verminderte Flüssigkeitsgabe nach ärztlichem Ermessen.
Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall

Die damals ca. 70-jährige Patientin erlitt Ende 2011 einen Hirnschlag. Seitdem wurde sie über eine Magensonde künstlich ernährt. Sie hatte 2003 und 2011 zwei mit „Patientenverfügung“ betitelte Schriftstücke unterschrieben. In diesen war niedergelegt, dass unter anderem dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollten. Außerdem hatte die Patienten 2003 der Tochter eine notarielle Generalvollmacht erteilt. Diese berechtigte zur Vertretung auch in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung. Die Bevollmächtigte könne „in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, in eine Heilbehandlung oder in die Durchführung eines ärztlichen Eingriffs einwilligen, die Einwilligung hierzu verweigern oder zurücknehmen.“
Die Vollmacht enthielt zudem die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden mit dem Zusatz, dass die Betroffene im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung keinen Wert auf solche Maßnahmen lege, wenn feststehe, dass eine Besserung des Zustands nicht erwartet werden könne.
Die Bevollmächtigte und die die Betroffene behandelnde Hausärztin sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung gegenwärtig nicht dem Willen der Betroffenen entspricht.

Nicht bevollmächtigte Tochter wollte Kontrollbetreuer

Demgegenüber vertreten andere Töchter der Betroffenen die gegenteilige Meinung und haben deshalb beim Betreuungsgericht angeregt, einen sog. Kontrollbetreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB zu bestellen, der die ihrer Schwester erteilten Vollmachten widerruft. Während das Amtsgericht dies abgelehnt hat, hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben. Es hat dann eine der auf Abbruch der künstlichen Ernährung drängenden Töchter zur Betreuerin bestellt. Ihre Aufgabe: „Widerruf der von der Betroffenen erteilten Vollmachten, allerdings nur für den Bereich der Gesundheitsfürsorge“. Die Rechtsbeschwerde der bevollmächtigten Tochter war erfolgreich.
Der BGH hat festgestellt, dass die Tochter aufgrund der notariellen Vollmacht ausreichend bevollmächtigt war.

Kontrollbetreuer, in welchen Fällen?

Weiterhin hat der BGH festgestellt, dass aufgrund der ausreichenden Vollmacht und dem Fehlen eines entgegenstehenden Willens der Patientin auch kein Bedarf bestand, einen Betreuer einzusetzen. Hier wäre ein Kontrollbetreuer nur dann erforderlich gewesen, wenn die Ausübung der Vollmacht missbräuchlich – also entgegen den (mutmaßlichen) Willen des Patienten erfolgen würde.

„Einem für einen Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf wird im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Durchführung von lebensverlängernden Maßnahmen im Sinne des § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB durch eine Bevollmächtigung erst dann nicht ausreichend Genüge getan, wenn offenkundig ist, dass der Bevollmächtigte sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde.“

Hier wäre ein Kontrollbetreuer nur dann erforderlich gewesen, wenn die Ausübung der Vollmacht missbräuchlich – also entgegen den (mutmaßlichen) Willen des Patienten erfolgen würde.

„Keine lebenserhaltende Maßnahmen“  nicht ausreichend

Für die Praxis bedeutsam dürfte der dritte Leitzsatz des Gerichts sein:

Die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Die Patientenverfügung muss daher eine ausreichende konkrete Behandlungentscheidung enthalten.
Bitte prüfen Sie also Ihre Patientenverfügung, ob darin auch eine konkrete Behandlungsentscheidung für einen bestimmten Fall vorgesehen ist.

  • § 1901 a BGB Patientenverfügung

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

  •  § 1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.

(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.

 

Organe spenden – ja oder nein?

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Ein Spendeorgan kann neues Leben geben.
Mancher kann sich den Eingriff in seinen „Leib“ nicht vorstellen.

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