Vollmacht missbraucht: Frau haftet für Sozialleistungsbetrug ihres Ex-Freundes

Vergessen Sie nicht zu wi­der­ru­fen

Eine Emp­fän­ge­rin von Grund­si­che­rungs­leis­tun­gen musste für den Be­trug ihres frü­he­ren Freun­des ein­ste­hen.

Sie lebte jahrelang in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Kindesvater, der sich, mit einer Vollmacht ausgestattet, um die Anträge auf Grundsicherungsleistungen kümmerte.
Als die Frau später wieder einen Job hatte, beauftragte sie ihren Freund mit der Abmeldung der Bedarfsgemeinschaft beim Jobcenter.
Der Mann leitete aber dank der weiterhin bestehenden Vollmacht die Leistungen ohne Wissen der Frau auf ein anderes Konto um. Den Schriftverkehr vom Amt fing er ab.

Das Jobcenter erfuhr erst durch eine Mitteilung der Rentenversicherung von der Beschäftigung der Frau und verlangte rund 11.000 Euro zurück.
Der Ex-Freund wurde wegen Sozialleistungsbetrugs verurteilt, daber ie Rückzahlungsforderung blieb an der Frau hängen.

Sie zog vor Gericht und berief sich darauf, von dem Handeln ihres damaligen Lebensgefährten nicht gewusst zu haben.
Vergeblich: Das LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 27.02.2024 – L 11 AS 330/22) entschied, dass sich die Frau nicht auf Vertrauensschutz berufen und das Geld behalten könne, da sie sich das Verhalten ihres Lebensgefährten als Vertreter zurechnen lassen müsse. Sie habe dessen Vollmacht nie widerrufen. Wer den Rechtsschein dazu setze, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftrete, müsse sich nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht dessen Verhalten zurechnen lassen, selbst wenn er keinen Bevollmächtigungswillen mehr hatte.
Es gehöre zum Wesen der Vollmacht, zum Schutz des Rechtsverkehres ein im Außenverhältnis wirksames Handeln des Vertreters herzustellen, wenn die Grenzen im Innenverhältnis überschritten werden.

Organspenderegister

Das Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende (Organspende-Register) ist ein bundesweites elektronisches Verzeichnis, in dem die Entscheidung für oder gegen eine Organ- und Gewebespende festgehalten werden kann.

Der Eintrag ist freiwillig und kostenlos.

Er kann jederzeit geändert oder widerrufen werden.
Für die Abgabe einer Erklärung sollten Sie folgendes bereithalten:

1

Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion 
oder Elektronischer Aufenthaltstitel
oder die eID-Karte für Bürgerinnen und Bürger der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums.

2
Krankenversichertennummer
und E-Mail-Adresse

3 Für die Abgabe über das Smartphone:
Smartphone mit AusweisApp

ODER

Für die Abgabe über den Computer:
Smartphone und PC jeweils mit AusweisApp
oder PC mit AusweisApp und Kartenlesegerät

Bald sollen Eintragungen auch über Krankenkassen-Apps möglich sein.

Wie beim Orangspendeausweis kann die Einwilligung auch auf bestimmte Organge beschränkt oder auf einen andere Person delegiert werden.

Bisherige Orgaonspendeausweise bleiben wirksam, etwa in einer Patienteentverfügung oder dem Papierausweis.

Vorsorgebrief 1/2023

Vorsorgebrief als PDF-Datei

Themen im Überblick

  1. Pflichtteilsstrafklausel
  2. Beglaubigte Vollmacht – Betreuungsbehörde oder Notar?
  3. Reform des Stiftungsrechts – ab 1. Juli 2023
  4. Vorwegerbfolge: Schenkungs- und Grunderwerbssteuer
  5. Mit der Pflege die Rente aufbessern / Pflegereform
  6. Demenz – untersuchen lassen
  7. Bestattungsverfügung – Bertha v. Suttner
  8. Verbitterung
  9. Glücklich sein – dafür kann man was tun – engl. Podcast

Vorsorgebrief 2/2022 von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde

Themen im Überblick

  1. Notvertretungsrecht für Ehegatten
  2. Rechtsschutzversicherung: Erstberatung und Vorsorge
  3. Trans- und postmortale Vollmacht
  4. Erwachsenenadoption im Erbrecht
  5. Praxisfall: Rechtzeitige Vorsorge- und Nachlassgestaltung
  6. Pflichtteil und Grunderwerbssteuer
  7. Testamentsvollstreckerzeugnis – Befreiung von Selbstkontrahierungsverbot
  8. Reue – ein Gefühl mit Leidensdruck: Der Blick zurück lässt nach vorn blicken.

Vorsorgebrief 2/2022

Vorsorgebrief 1/2022

Themen im Überblick

  1. Testamentseröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen
  2. Verträge über den Pflichtteilsanspruch: Erlass und Abtretung
  3. Testamentsvollstreckung – Zeugnis – Annahmeerklärung
  4. Erbschaftssteuer – Kosten der Nachlassregulierung
  5. Neue Grundsteuer – Bewertung von Immobilien
  6. Schizophrenie – Symptome erkennen – Hilfe für Betroffene
  7. Das Gefühl „Trauer“ – Dr. Leon Windscheid

Vorsorgebrief als PDF-Datei

Demenzforschung – Keine Heilung aber Verzögerung

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat den Stand der Demenzforschung kurz zusammengefasst und gibt weitere Quellen an.

Pudel als Vorbild für Vorsorge für den Vorsorgeordner

Eine Heilung sei noch nicht möglich – aber ein Verzögerung der Erkrankung, die mit vier zugelassenen Medikamenten erreicht werden kann.

Da Demenzerkrankungen bereits sehr früh beginnen können, sind Vorsorgeuntersuchungen wichtig.

Ein ausgeprägte Demenz kann die Geschäftsunfähigkeit herbeiführen. Daher sollte man entsprechend mit Testament und Vorsorgevollmacht vorsorgen.

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht wirken

Bindungswirkung einer Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung entfaltet Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen (Patienten) über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.
Nicht (allein) ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.
Der Betroffene muß umschreibend festlegen, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.

Konkrete Behandlungsentscheidung erforderlich

Die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.
Ausreichend ist aber die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen, wie etwa der Abbruch der künstlichen Ernährung.
Das sind die Kernbotschaften einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16. Sie bewegt sich im Rahmen der bisherigen Rechtslage.
Gerade in Hinblick auf die nötige Konkretisierung der Behandlungsentscheidung, sollte aber jeder seine Patientenverfügung überprüfen.

Muster Patientenverfügung

Ausreichen dürfte meines Erachtens die Behandlungsvorgaben  in meinem Mustervordruck sein:

  1. mich nicht künstlich zu ernähren (weder über eine Magensonde durch den Mund, die Nase oder die Bauchdecke noch über die Vene) oder dauerhaft zu beatmen,
  2. das Unterlassen einer Strahlen-, Chemotherapie, einer Blutwäsche (Dialyse), der Gabe von fremden Geweben oder Organen, und einer Behandlung, die nach aller Wahrscheinlichkeit schmerzhafte Dauerschäden hervorruft,
  3. die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen nur zur Linderung meiner Beschwerden, eine Behandlung mit Antibiotika nur zur Linderung meiner Beschwerden,
  4. verminderte Flüssigkeitsgabe nach ärztlichem Ermessen.
Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall

Die damals ca. 70-jährige Patientin erlitt Ende 2011 einen Hirnschlag. Seitdem wurde sie über eine Magensonde künstlich ernährt. Sie hatte 2003 und 2011 zwei mit „Patientenverfügung“ betitelte Schriftstücke unterschrieben. In diesen war niedergelegt, dass unter anderem dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollten. Außerdem hatte die Patienten 2003 der Tochter eine notarielle Generalvollmacht erteilt. Diese berechtigte zur Vertretung auch in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung. Die Bevollmächtigte könne „in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, in eine Heilbehandlung oder in die Durchführung eines ärztlichen Eingriffs einwilligen, die Einwilligung hierzu verweigern oder zurücknehmen.“
Die Vollmacht enthielt zudem die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden mit dem Zusatz, dass die Betroffene im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung keinen Wert auf solche Maßnahmen lege, wenn feststehe, dass eine Besserung des Zustands nicht erwartet werden könne.
Die Bevollmächtigte und die die Betroffene behandelnde Hausärztin sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung gegenwärtig nicht dem Willen der Betroffenen entspricht.

Nicht bevollmächtigte Tochter wollte Kontrollbetreuer

Demgegenüber vertreten andere Töchter der Betroffenen die gegenteilige Meinung und haben deshalb beim Betreuungsgericht angeregt, einen sog. Kontrollbetreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB zu bestellen, der die ihrer Schwester erteilten Vollmachten widerruft. Während das Amtsgericht dies abgelehnt hat, hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben. Es hat dann eine der auf Abbruch der künstlichen Ernährung drängenden Töchter zur Betreuerin bestellt. Ihre Aufgabe: „Widerruf der von der Betroffenen erteilten Vollmachten, allerdings nur für den Bereich der Gesundheitsfürsorge“. Die Rechtsbeschwerde der bevollmächtigten Tochter war erfolgreich.
Der BGH hat festgestellt, dass die Tochter aufgrund der notariellen Vollmacht ausreichend bevollmächtigt war.

Kontrollbetreuer, in welchen Fällen?

Weiterhin hat der BGH festgestellt, dass aufgrund der ausreichenden Vollmacht und dem Fehlen eines entgegenstehenden Willens der Patientin auch kein Bedarf bestand, einen Betreuer einzusetzen. Hier wäre ein Kontrollbetreuer nur dann erforderlich gewesen, wenn die Ausübung der Vollmacht missbräuchlich – also entgegen den (mutmaßlichen) Willen des Patienten erfolgen würde.

„Einem für einen Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf wird im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Durchführung von lebensverlängernden Maßnahmen im Sinne des § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB durch eine Bevollmächtigung erst dann nicht ausreichend Genüge getan, wenn offenkundig ist, dass der Bevollmächtigte sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde.“

Hier wäre ein Kontrollbetreuer nur dann erforderlich gewesen, wenn die Ausübung der Vollmacht missbräuchlich – also entgegen den (mutmaßlichen) Willen des Patienten erfolgen würde.

„Keine lebenserhaltende Maßnahmen“  nicht ausreichend

Für die Praxis bedeutsam dürfte der dritte Leitzsatz des Gerichts sein:

Die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Die Patientenverfügung muss daher eine ausreichende konkrete Behandlungentscheidung enthalten.
Bitte prüfen Sie also Ihre Patientenverfügung, ob darin auch eine konkrete Behandlungsentscheidung für einen bestimmten Fall vorgesehen ist.

  • § 1901 a BGB Patientenverfügung

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

  •  § 1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.

(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.

 

Tiere im Erbfall

Tiere im Erbfall – was tun?

Tiere im Erbfall
Wer kümmert sich um mich?

Was soll mit den Haustieren im Vorsorge- und Erbfall geschehen? Dieser Frage geht der General-Anzeiger Bonn in seinem Artikel „Was, wenn Herrchen nicht mehr kann?“ nach.

Rechtsanwältin Stefanie Herzig, verweist auf  Möglichkeiten der Sicherstellung der Versorgung von Tieren im Testament. Hier bieten sich erbrechtliche Auflagen und Vermächtnisse an.

Wer soll das Tier im Vorsorge- und Erbfall versorgen?

Es macht Sinn, bereits im Vorfeld mit demjenigen zu sprechen, der dann das Tier versorgen soll. Die nötige Rechtsmacht dazu sollte er haben (Vollmacht mit einer entsprechenden Vereinbarung).

Auch für das Hund, Katz & Co bietet sich ein Vorsorgeordner an. Info zu seinem Verhalten, Essen und gesundheitlichen Situation (Impfungen u.a.).

Tierschutzverein

Tiere aus  Tierschuztvereinen werden im Notfall in der Regel zurückgenommen. Im Vertrag mit den großen Tierschutzvereinen ist dies im Fall von Tod und Krankheit des Tierhalters geregelt.

Derjenige, der sich kümmern soll, muss natürlich kurzfristig Bescheid wissen. Hier hilft ein Hinweis im eigenen Vorsorgeordner bzw. ein Hinweis im Portemonnaie / Handtasche, dass ein Tier vorhanden ist. Zu nennen sind auch die Kontaktdaten desjenigen, der im Notfall informiert werden soll.

Tag des Betreuungsrechts

Tag des Betreuungsrechts

Betreuung - Betreuungsverfügung
Handeln, bevor das Unwetter kommt! Messdorfer Feld bei Bonn Juni 2016

Bundesweit finden anlässlich des Tages des Betreuungsrechts Vorträge zum Betreuungsrecht statt. Meist geht es dann um Vorsorgevollmachten und das Betreuungsverfahren.

Ein Überblick über die  landesweiten Veranstaltungen finden Sie unter der Seite des Vereins Recht-Verständlich e.V.

Im Vorsorgefall kann der „Betroffene“ seine rechtlichen Angelegenheiten  nicht mehr allein erledigen. Wenn niemand  von ihm bevollmächtigt wurde, muss der Staat handeln. Er setzt in einem umfangreichen Betreuungsverfahren einen Betreuer ein. Der Betreuer ist dem Betreuungsgericht (örtliches Amtsgericht) gegenüber rechenschaftspflichtig. Hiermit ist viel Bürokratie verbunden. Besser solte der „Betroffene“, solange er noch geschäftsfähig ist,   jemanden, dem er vertraut   –  am besten aus seiner Familie  – bevollmächtigen, für ihn tätig zu werden. Dafür erstellt er eine Vorsorgevollmacht. Das ist weniger bürokratisch für den Betroffenen.