Erbrecht im Gespräch: Vorsorgevollmachten – mit Dieter Trimborn von Landenberg

Vorsorgevollmachten können ein gutes Mittel zur Selbstbestimmung sein. Leider können und werden sie auch missbraucht. Was in diesen Fällen möglich ist, erörtert Rechtsanwalt und Fachautor Dieter Trimborn von Landenberg.

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Steuerfreie Veräußerung von Nachlassvermögen – § 23 EinkStG

Wird eine zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörende Immobilie veräußert, fällt hierauf keine Einkommensteuer an. Dies gilt jedenfalls, soweit zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, BFH-Urteil vom 26.9.2023, Az. IX R 13/22).

Ein Steuerpflichtiger war Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Nachlss gehörte auch eine Immobilie.
Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte danach die Immobilie.

Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes als privates Veräußerungsgeschäft (Spekulationsgeschäft), da zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Immobilie weniger als zehn Jahre lagen.

Der BFH entschied: Voraussetzung für die Besteuerung sei, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch angeschafft worden sei („Nämlichkeit“). Dies sei in Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Immobilie nicht der Fall

Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten.

Der Leitzsatz:

Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks (Änderung der Rechtsprechung sowie entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.03.2006, BStBl I 2006, 253, Rz 43).

Ort der Bestattung – Generalvollmacht

Das Landgericht Frankenthal entschied am 26. Mai 2023 (Az. 8 O 282/22) folgenden Streitigkeiten zwischen zwei Brü­dern: Sie strit­ten dar­über, wo die Urnen ihrer El­tern mit rumänischen Wurzeln bei­ge­setzt wer­den soll­ten, in Deutsch­land oder Ru­mä­ni­en. Das Gericht hat zu­guns­ten des Bru­ders mit der Ge­ne­ral­voll­macht ent­schie­den. Diese gebe im Zwei­fel ein al­lei­ni­ges Recht zur To­ten­für­sor­ge.

Die Eltern hatten einem Sohn eine notarielle Generalvollmacht erteilt. Diese enthielt unter anderem den Auftrag an den Sohn, die Bestattung zu regeln.

Nach dem Tod der Eltern ließ dieser die beiden Urnen in einem Gräberfeld in Rumänien beisetzen. Damit war der andere Sohn nicht einverstanden und beantragte eine Umbettung der Urnen nach Deutschland.

Das Landgericht sah keinen Anspruch des nicht bevollmächtigten Bruders, auf die letzte Ruhestätte seiner Eltern Einfluss zu nehmen. Durch die Generalvollmacht sei dieses Recht ausschließlich nur einem der beiden Brüder übertragen worden. Die Vollmacht ermögliche dem beauftragten Sohn auch zu bestimmen, wo das Grab liegen und wie es aussehen solle.

Um Streit in der Familie zu vermeiden, bietet sich die Frage der Bestattung in einer Bestattungsverfügung zu regeln. Dort kann ein „Totenfürsorgeberechtigter“ bestimmt werden, der Art und Weise der Bestattung – nach den Vorgeban – des zu Bestattenden regelt.

Vorsorgebrief 2/2022 von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde

Themen im Überblick

  1. Notvertretungsrecht für Ehegatten
  2. Rechtsschutzversicherung: Erstberatung und Vorsorge
  3. Trans- und postmortale Vollmacht
  4. Erwachsenenadoption im Erbrecht
  5. Praxisfall: Rechtzeitige Vorsorge- und Nachlassgestaltung
  6. Pflichtteil und Grunderwerbssteuer
  7. Testamentsvollstreckerzeugnis – Befreiung von Selbstkontrahierungsverbot
  8. Reue – ein Gefühl mit Leidensdruck: Der Blick zurück lässt nach vorn blicken.

Vorsorgebrief 2/2022

Vorsorgebrief 1/2022

Themen im Überblick

  1. Testamentseröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen
  2. Verträge über den Pflichtteilsanspruch: Erlass und Abtretung
  3. Testamentsvollstreckung – Zeugnis – Annahmeerklärung
  4. Erbschaftssteuer – Kosten der Nachlassregulierung
  5. Neue Grundsteuer – Bewertung von Immobilien
  6. Schizophrenie – Symptome erkennen – Hilfe für Betroffene
  7. Das Gefühl „Trauer“ – Dr. Leon Windscheid

Vorsorgebrief als PDF-Datei

Bonner Professor zur Demenz

Professor Michael Heneka erforscht Nervenerkrankungen und arbeitet als Neurologe am Universtitätsklinikum sowie am Deutschen Zentrum für Neurodegenerative Erkrankungen und wurde anlässlich des Tages der Offenen Tür der Uniklinik vom Generalanzeiger Bonn interviewt (Bericht am 22. / 23. September 2018).

Keine Heilung von Alzheimer – aber Beeinflussung der Symptome

Prof. Heneka  stellt klar: Bei der Alzheimer-Therapie geht es um die Beeinflussung der Symptome, eine Heilung gebe es derzeit nicht.
Für die Behandlung gebe es zwei Sorte von Medikamenten: Acetylocholin-esterase-Hemmer und der Wirkstoff Memantin. Die Gedächtnisleistungen werde mit diesen Medikamenten langfristig nicht verbessert.

Die Medikamente könnten dazu beitragen, dass die Patienten noch mehrere Jahre selbständig zurechtkommen. Die Medikamente wirken sich positiv au fdie Fähigkeit aus, den Alltag zu bewältigen. So bleibt der Patient in der Lage, seinen Tag zu strukturieren und zu plane, für die eigene Hygiene und das Essen zu sorgen. So kann der Aufenthalt im Pflegeheim hinausgeschoben werden.

Risikofaktoren der Alzheimer Erkrankung

Risikofaktoren die man beeinflussen kann: Rauchen, ungesunde Ernährungen, übermäßiger Alkoholkonsum, wenig Bewegung, Fettleibigkeit.

Fettleibigkeit scheint besonderes für Männer im mittleren Alter zu gelten. Männer um die 45 Jahre, die viel Bauchfett haben, hätten laut einer Studie ein vierfach erhöhtes Risiko, an Alzheimer zu erkranken.

Ernährungsempfehlungen: Wildgemüse, Früchte, Hülsenfrüchte, Brot und Gerstenzwieback, wenig Proteine, reichlich Olivenöl.Auch ein milder Genuss von Ethanol, also Rotwein, und Fisch würden als gesundheitsfördernd gelten.

Wann zum Arzt?

Wo ist meine Haselnuss?

Bei Gedächtnisbeeinträchtigungen sollte man so früh wie möglich einen Arzt aufsuchen, regt Professor Michael Heneka an: „Es komme leider vor, dass Betroffene erst im Zustand der fortgeschrittenen Demenz von ihren Angehörigen in die Klinik gebracht werden. Dann bleiben nur wenige Möglichkeiten, Symptome und Verlauf der Erkrankung zu beeinflussen.“

Demenzforschung – Keine Heilung aber Verzögerung

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat den Stand der Demenzforschung kurz zusammengefasst und gibt weitere Quellen an.

Pudel als Vorbild für Vorsorge für den Vorsorgeordner

Eine Heilung sei noch nicht möglich – aber ein Verzögerung der Erkrankung, die mit vier zugelassenen Medikamenten erreicht werden kann.

Da Demenzerkrankungen bereits sehr früh beginnen können, sind Vorsorgeuntersuchungen wichtig.

Ein ausgeprägte Demenz kann die Geschäftsunfähigkeit herbeiführen. Daher sollte man entsprechend mit Testament und Vorsorgevollmacht vorsorgen.

kostenlose Telefonhotline Patientenschutz

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Die Deutschen Stiftung Patientenschutz bietet eine kostenlose

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Telefonhotline bei Frigen rund um die Pflege, Ärzte, Krankgenkassen,  und Patientenverfügungen.

Die gemeinnützige Deutsche Stiftung Patientenschutz versteht sich als Sprecherin schwerstkranker Menschen.
Zur Wahrung der Unabhängigkeit verzichte sie auf Gelder der Leistungserbringer, Krankenkassen und der öffentlichen Hand.
Sie finanziere sich ausschließlich aus Spenden und Beiträgen ihrer 55.000 Mitglieder und Förderer.
Mit dem Patientenschutztelefon bietet sie Hilfesuchenden und Betroffenen praktische Unterstützung bei Fragen rund um das Pflegerecht, Pflegeeinstufungen und Pflegemissstände.
Ebenso hilft sie bei der Durchsetzung des Anspruchs auf Palliative Care und Sterbebegleitung, bietet Beratungen und Umsetzung von Patientenverfügungen sowie Hilfe beim Krankenkassenwechsel an.
Sie hieß früher Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung.

Beratungsbeispiele:
  • Eine Krankenkasse forderte nach der Kündigung den Elektrorollstuhl ihres gehbehinderten Mitglieds zurück, ohne dass ein Ersatz bereitstand.
  • Einer Schwerstpflegebedürftigen sollte das Merkzeichen für eine starke Gehbehinderung aberkannt werden.
  • Ein Patient mit Pflegestufe 2 wurde nach einem Wechsel von seiner neuen Pflegekasse in Pflegestufe 1 zurückgestuft.

Zuletzt standen Fragen zur Pflegereform und den neuen Pflegegraden im Mittelpunkt. Seit dem 1.1.2017 haben die Pflegegrade die bisherigen Pflegestufen abgelöst. Aber auch die langen Wartezeiten auf Facharzttermine, mangelhafte Unterstützung von pflegenden Angehörigen oder Auseinandersetzungen mit Krankenhäusern, Krankenkassen, Pflegeheimen und Ärzten bleiben Dauerbrenner.

Patientenschutztelefon
  • Dortmund (0231 7380730)
  • Berlin (030 28444840)
  • München (089 2020810)
    Das Patientenschutztelefon ist für Ratsuchende kostenfrei.

Altenativ gibts die kostenpflichtige Vorsorgehotline von Dr. Wolfgang Buerstedde zum Erb- und Vorsorgerecht.

Prozesskosten bei der Erbschaftsteuer absetzen

Können Prozesskosten bei der Erbschaftsteuer abgesetzt werden?

Hierzu Finanzgericht Düsseldorf,  FG Düsseldorf 25.1.2017, 4 K 509/16 Erb:

Fall vor dem Finanzgericht

Der Kläger ist der Sohn der 2012 verstorbenen Erblasserin.
Er verklagte 2013 seinen Bruder, Rechenschaft über die Abhebungen und Überweisungen vom Konto der Erblasserin sowie über die Betriebskosten von Mietwohngrundstücke abzulegen und sich daraus ergebende Beträge zugunsten der Erbengemeinschaft an diese zu zahlen.
Das Finanzamt setzte erstmals gegen den Kläger im Januar 2014 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zunächst 163.039 Euro Erbschaftsteuer fest.
Das Landgericht verurteilte den Bruder in 2014, gegenüber der Erbengemeinschaft Rechenschaft abzulegen. Das Berufungsgericht hob jedoch das Urteil im am 18.12.2014 rechtskräftig auf.
Das Finanzamt wollte die beim LG und OLG entstandenen Kosten von insgesamt rund 15.000 € als Nachlassverbindlichkeiten nicht anerkennen.

Prozesskosten können  Erbschaftsteuer mindern:

Das Finanzamt muss die dem Kläger in den Rechtsstreiten beim Landgericht und Oberlandesgericht entstandenen Prozesskosten bei der Erbschaftssteuer erwerbsmindernd berücksichtigen.

unmittelbarer Zusammenhang

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG setzt ein Abzug von Erwerbskosten als Nachlassverbindlichkeiten einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs voraus. Ein solcher liege vor, wenn sie im Sinne einer synallagmatischen Verknüpfung dafür aufgewendet wurden, dass der Erwerber seine Rechtsstellung erlangt.
In zeitlicher Hinsicht können die Kosten auch nach dem Erbfall entstanden sein. Erforderlich ist dann allerdings ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Erlangung oder Sicherung der Erbenstellung.

Hier sei ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs des Klägers von Todes gegeben. Zwar habe der Kläger erst im Dezember 2013 seine Klage beim Landgericht eingereicht. Dem waren allerdings mehrere außergerichtliche Aufforderungen an den Bruder vorausgegangen. Außerdem habe der Kläger vorgetragen, er habe die Klage gegen seinen Bruder erst erheben können, nachdem der Testamentsvollstrecker sein Amt niedergelegt habe.

Der Kläger habe die  Prozesskosten auch in einer synallagmatischen Verknüpfung dafür aufgewendet, dass er seine Rechtsstellung als Erwerber erlangt. Er hatte einen Auskunfts- und Herausgabeanspruch nach den §§ 667, 1922, 2039 S. 1 BGB geltend gemacht, der in den Nachlass gefallen wäre, wenn er rechtskräftig festgestellt worden wäre.

Erfolgreicher Rechtsstreit nicht erforderlich

Für eine Abzugsfähigkeit von Prozesskosten sei es nicht erforderlich, dass diese in einem für diesen zumindest teilweise erfolgreichen Rechtsstreit entstanden sind. Vielmehr müssen die Prozesskosten nur im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstanden sein. Anders als das Finanzamt meinte, müssen die Prozesskosten nicht notwendig unmittelbar mit den der Besteuerung unterworfenen Vermögensgegenständen zusammengehangen.

Aufgrund der abweichenden Auffassungen des FG Nürnberg (18.3.1999, Az.: IV 184/98) und des FG Baden-Württemberg (Urt. v. 25.3.2015, Az.: 11 K 448/11) ist nunmehr das Revisionsverfahren anhängig:  BGH Az.: II R 29/16). Wie wird nun der Bundesgerichtshof entscheiden?
Es bleibt spannend.

Weitere Hinweise zur Erbschaftsteuer

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht wirken

Bindungswirkung einer Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung entfaltet Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen (Patienten) über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.
Nicht (allein) ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.
Der Betroffene muß umschreibend festlegen, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.

Konkrete Behandlungsentscheidung erforderlich

Die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.
Ausreichend ist aber die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen, wie etwa der Abbruch der künstlichen Ernährung.
Das sind die Kernbotschaften einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16. Sie bewegt sich im Rahmen der bisherigen Rechtslage.
Gerade in Hinblick auf die nötige Konkretisierung der Behandlungsentscheidung, sollte aber jeder seine Patientenverfügung überprüfen.

Muster Patientenverfügung

Ausreichen dürfte meines Erachtens die Behandlungsvorgaben  in meinem Mustervordruck sein:

  1. mich nicht künstlich zu ernähren (weder über eine Magensonde durch den Mund, die Nase oder die Bauchdecke noch über die Vene) oder dauerhaft zu beatmen,
  2. das Unterlassen einer Strahlen-, Chemotherapie, einer Blutwäsche (Dialyse), der Gabe von fremden Geweben oder Organen, und einer Behandlung, die nach aller Wahrscheinlichkeit schmerzhafte Dauerschäden hervorruft,
  3. die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen nur zur Linderung meiner Beschwerden, eine Behandlung mit Antibiotika nur zur Linderung meiner Beschwerden,
  4. verminderte Flüssigkeitsgabe nach ärztlichem Ermessen.
Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall

Die damals ca. 70-jährige Patientin erlitt Ende 2011 einen Hirnschlag. Seitdem wurde sie über eine Magensonde künstlich ernährt. Sie hatte 2003 und 2011 zwei mit „Patientenverfügung“ betitelte Schriftstücke unterschrieben. In diesen war niedergelegt, dass unter anderem dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollten. Außerdem hatte die Patienten 2003 der Tochter eine notarielle Generalvollmacht erteilt. Diese berechtigte zur Vertretung auch in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung. Die Bevollmächtigte könne „in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, in eine Heilbehandlung oder in die Durchführung eines ärztlichen Eingriffs einwilligen, die Einwilligung hierzu verweigern oder zurücknehmen.“
Die Vollmacht enthielt zudem die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden mit dem Zusatz, dass die Betroffene im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung keinen Wert auf solche Maßnahmen lege, wenn feststehe, dass eine Besserung des Zustands nicht erwartet werden könne.
Die Bevollmächtigte und die die Betroffene behandelnde Hausärztin sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung gegenwärtig nicht dem Willen der Betroffenen entspricht.

Nicht bevollmächtigte Tochter wollte Kontrollbetreuer

Demgegenüber vertreten andere Töchter der Betroffenen die gegenteilige Meinung und haben deshalb beim Betreuungsgericht angeregt, einen sog. Kontrollbetreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB zu bestellen, der die ihrer Schwester erteilten Vollmachten widerruft. Während das Amtsgericht dies abgelehnt hat, hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben. Es hat dann eine der auf Abbruch der künstlichen Ernährung drängenden Töchter zur Betreuerin bestellt. Ihre Aufgabe: „Widerruf der von der Betroffenen erteilten Vollmachten, allerdings nur für den Bereich der Gesundheitsfürsorge“. Die Rechtsbeschwerde der bevollmächtigten Tochter war erfolgreich.
Der BGH hat festgestellt, dass die Tochter aufgrund der notariellen Vollmacht ausreichend bevollmächtigt war.

Kontrollbetreuer, in welchen Fällen?

Weiterhin hat der BGH festgestellt, dass aufgrund der ausreichenden Vollmacht und dem Fehlen eines entgegenstehenden Willens der Patientin auch kein Bedarf bestand, einen Betreuer einzusetzen. Hier wäre ein Kontrollbetreuer nur dann erforderlich gewesen, wenn die Ausübung der Vollmacht missbräuchlich – also entgegen den (mutmaßlichen) Willen des Patienten erfolgen würde.

„Einem für einen Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf wird im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Durchführung von lebensverlängernden Maßnahmen im Sinne des § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB durch eine Bevollmächtigung erst dann nicht ausreichend Genüge getan, wenn offenkundig ist, dass der Bevollmächtigte sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde.“

Hier wäre ein Kontrollbetreuer nur dann erforderlich gewesen, wenn die Ausübung der Vollmacht missbräuchlich – also entgegen den (mutmaßlichen) Willen des Patienten erfolgen würde.

„Keine lebenserhaltende Maßnahmen“  nicht ausreichend

Für die Praxis bedeutsam dürfte der dritte Leitzsatz des Gerichts sein:

Die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Die Patientenverfügung muss daher eine ausreichende konkrete Behandlungentscheidung enthalten.
Bitte prüfen Sie also Ihre Patientenverfügung, ob darin auch eine konkrete Behandlungsentscheidung für einen bestimmten Fall vorgesehen ist.

  • § 1901 a BGB Patientenverfügung

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

  •  § 1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.

(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.