Vorbilder – die vorsorgen!

Vorbilder, die sich für die Vorsorge einsetzen!

Vorbild – Hans Jürgen Schütz-Jaritz
Vorbild für Vorsorge
Harald Stadler
Vorbild für Vorsorge – Herr R. Klein
Pudel „Harry“
Vorbild  Brigitte
Vorbild für Vorsorge – Bürgermeister Wolfgang Henseler
Vorbild für Vorsorge Doris
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Vorbilder für Vorsorge Hans-Dieter und Marlies
Vorbilder für Vorsorge Eheleute K.
Vorbilder für Vorsorge Eheleute Wille und Sybille

 

Vorbild für Vorsorge Karl Kambeck
Vorbild für Vorsorge -Gisela Becker
Vorbild für Vorsorge H. Soick
Vorbild für Vorsorge Marianne Regendorp
Vorbilder Anette und Stepfan Holter
Vorbild für Vorsorge Elmar Reiffert

Kampagne: Vorsorgeordner für JEDEN!

Kampagne: Vorsorgeordner für JEDEN!

Für jeden einen Vorsorgeordner – das ist das Ziel.
Der Vorsorgeordner soll die Vorsorge erleichtern. Er soll der erste Schritt zur eigenen Vorsorge sein. Er ist ein ständige Erinnerung daran, Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen und diese auf dem letzten Stand zu halten.

In den Vorsorgeordner gehören:

  • Vorsorgevollmachten
  • Patientenverfügung
  • Bestattungsverfügung
  • Testament
  • Anweisungen an den Bevollmächtigten und Erben
  • wichtige Verträge (Eheverträge, Übertragungsverträge)

Rechtsanwalt Dr. W. Buerstedde übergibt jeden einen Vorsorgeordner im Tausch gegen eine Foto des „Vorbildes“ mit Vorsorgeordner.
Das Foto soll dann auf dieser Webseite veröffentlicht werden – als Vorbild für andere auch mit der Vorsorge zu beginnen.

Seien Sei Vorbild!

Gelegenheit für die Fotoaufnahmen und den Tausch gibt am Stand der Rechtsanwaltskanzlei auf dem Gewerbefest am Sonntag, den 25. Juni 2017 in Bornheim-Roisdorf bei PORTA.

Vorsorgeordner im Tausch gegen Ihr Foto ! Seien Sie Vorbild für andere!

 

 

Gedanken zu Ostern

Kreuztod Jesu – Auferstehung – Ostern im Christentum

In der Karwoche gedenken Christen des Kreuztodes Jesu.

In der FAZ vom 10. April 2017 befragte Reinhard Bingener den 68 Jahre alten Friedrich Wilhelm Graf, emeritierte Professor für systematische Theologie und in Ethik in München, sowie dien 57-jährigen Heinrich Bedforder-Strohm – Ratsvorsitzender der Evangelischen Kirche in Deutschland.

Graf:

„Am Karfreitag wird darüber nachgedacht, dass Gott nicht der Allmächtige, sondern zugleich der Sterblich ist. Es geht, theoretisch gesprochen, um die symbolische Einholung der Selbstnegation des Absoluten. Das hat Konsequenzen für unsere Lebensführung: Nun können wir ganz anders über den Menschen und sein Leid reden. Das Kreuz sensibilisiert uns für unsere eigene Sterblichkeit, stärkt unserer Kontingenzbewusstsein und hält uns die Fragilität endlichen Lebens präsent.“

Bedford-Strom:

„Mir ist der Bogen von Karfreitag zu Ostern wichtig. Am Karfreitag gedenken wird des Leidens Jesu und damit auch des Leidens aller anderen Menschen. Wir behaupten nicht weniger, als dass auch Gott an diesem Leiden teilhat – auch an der Abgründigkeit des Todes. Am Ostersonntag mündet das in die Botschaft von der Auferstehung und die Überzeugung, dass Jesus Christus uns bis heute begleitet.“

Angesichts dessen bietet sich, vorzusorgen, mit Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament.

kostenlose Telefonhotline Patientenschutz

kostenlose Telefonhotline Patientenschutz

Die Deutschen Stiftung Patientenschutz bietet eine kostenlose

Telefon mit Paragraf verbunden
kostenlose Telefonhotline

Telefonhotline bei Frigen rund um die Pflege, Ärzte, Krankgenkassen,  und Patientenverfügungen.

Die gemeinnützige Deutsche Stiftung Patientenschutz versteht sich als Sprecherin schwerstkranker Menschen.
Zur Wahrung der Unabhängigkeit verzichte sie auf Gelder der Leistungserbringer, Krankenkassen und der öffentlichen Hand.
Sie finanziere sich ausschließlich aus Spenden und Beiträgen ihrer 55.000 Mitglieder und Förderer.
Mit dem Patientenschutztelefon bietet sie Hilfesuchenden und Betroffenen praktische Unterstützung bei Fragen rund um das Pflegerecht, Pflegeeinstufungen und Pflegemissstände.
Ebenso hilft sie bei der Durchsetzung des Anspruchs auf Palliative Care und Sterbebegleitung, bietet Beratungen und Umsetzung von Patientenverfügungen sowie Hilfe beim Krankenkassenwechsel an.
Sie hieß früher Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung.

Beratungsbeispiele:
  • Eine Krankenkasse forderte nach der Kündigung den Elektrorollstuhl ihres gehbehinderten Mitglieds zurück, ohne dass ein Ersatz bereitstand.
  • Einer Schwerstpflegebedürftigen sollte das Merkzeichen für eine starke Gehbehinderung aberkannt werden.
  • Ein Patient mit Pflegestufe 2 wurde nach einem Wechsel von seiner neuen Pflegekasse in Pflegestufe 1 zurückgestuft.

Zuletzt standen Fragen zur Pflegereform und den neuen Pflegegraden im Mittelpunkt. Seit dem 1.1.2017 haben die Pflegegrade die bisherigen Pflegestufen abgelöst. Aber auch die langen Wartezeiten auf Facharzttermine, mangelhafte Unterstützung von pflegenden Angehörigen oder Auseinandersetzungen mit Krankenhäusern, Krankenkassen, Pflegeheimen und Ärzten bleiben Dauerbrenner.

Patientenschutztelefon
  • Dortmund (0231 7380730)
  • Berlin (030 28444840)
  • München (089 2020810)
    Das Patientenschutztelefon ist für Ratsuchende kostenfrei.

Altenativ gibts die kostenpflichtige Vorsorgehotline von Dr. Wolfgang Buerstedde zum Erb- und Vorsorgerecht.

Beim Dehle lierste se kenne

Jeder Rheinländer ist ein Philosoph: bewandert in der gute Lebensführung und ja nicht verlegen wenn es um Weisheiten geht:

„Beim Dehle lierste se kenne“

Wörtlich: Beim Teilen lernst Du sie kennen.
Du lernst dann den wahren Charakter der Beteiligten kennen. Ansonsten verbergen die Beteiligten häufig ihre Vorhaltungen.

„Wenn es aber an das Grundsätzlich geht, dann kann es sein, dass die Masken fallen“ – so der GA-Redaktion Jörg Manhold in seinem Artikel über Rheinische Redensarten.

Di in der Mundart kundige Elisabeth Schleier berichtet: „Wenn´s beim Erben ans Teilen geht, dann kann man sehen, wie sich die Leute aufführen.“

Der Erblasser kann beim Erben mögliche Streitigkeiten vorbeugen.

 

Glück durch Vorsorge

Glück durch Abschluss der Vorsorge

Die Glücksforscherin Michael Brohm-Badry rät für 2017: Projekte bewusst zum Abschluss bringen.

„Man müsse sich immer wieder aktiv Situationen schaffen, die man erfolgreich zum Abschluss bringe, erklärt die Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für Positv-Psychologische Forschung in Trier (GA Samstag 31. Dezember 2016).

Situationen erfolgreich abschließen, wie:

Sport machen, Hecke Schneiden, Bad putzen — oder eben Vorsorgen mit Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Testament 

Wenn man etwas gezielt erledigt habe, löse dies Glücksgefühle aus, so die 54-jährige Glücksforscherin.

Seien Sie nicht passiv – und verpassen Sie nicht die Chance auf dieses Glücksempfinden!

Demenz durch anticholinerge Medikamente

Gedächtnisprobleme und Demenz können durch die Einnahme von anticholinerge Medikamente entstehen.
Anticholinergika sind in vielen Medikamenten: Inkontinenz- und Beruhigungsmitteln, Neuroleptika, Antidepressiva, Tabletten gegen Übelkeit, Schmerzen oder Allergien.

Demenz durch Medikament und nicht wegen des Alters

Nach Angaben von NDR-Visite sollen neue Studien zeigen, dass sie vor allem bei älteren Menschen zu Gedächtnisproblemen führen und das Risiko für Demenz steigern können. Die langfristige Einnahme von Anticholinergika zerstöre Nervenzellen und die Gedächtnisleistung wird dauerhaft eingeschränkt.
Daher wird vor der unbedachten Einnahme dieser Medikamente gewarnt. Derzeit nehme jeder dritte Patient über 75 Anticholinergika ein. Gedächtnisprobleme werden oft auf das Alter geschoben.
Dabei könnte die Ursache in der Einnahme der anticholinergen Medikamenten liegen.

Wirkung von Anticolinergika

Anticholinergika verhindern, dass der Nervenbotenstoff Acetylcholin seine Wirkung – als Kommunikationsmittel im Gehirn –  entfalten kann.
Bei einigen Medikamenten, zum Beispiel gegen Parkinson und Inkontinenz, ist dies erwünscht.
Bei älteren Menschen kann es auch zu einer nachlassende Nierenfunktion kommen. Deshalb müsse mit zunehmendem Alter die Dosis vieler Medikamente reduziert werden, die man in jüngeren Jahren  noch gut vertragen hat.
Je mehr anticholinerge Medikamente ein Mensch einnimmt, desto wahrscheinlicher ist eine Schädigung des Gehirns.

Hinweis auf anticholinerge Wirkung

Ob ein Medikament eine anticholinerge Wirkung hat, wird durch folgende  Nebenwirkungen im Beipackzettel indiziert:

  • Verstopfung
  • Mundtrockenheit
  • Probleme beim Wasserlassen
  • Sehstörungen aufgeführt

Wer solche Hinweise im Beipackzettel entdeckt, sollte seinen Arzt oder Apotheker dazu befragen.
Eigenmächtig absetzen sollten Patienten ihre Medikamente generell nicht, aber sie sollten einen Überblick behalten, welche Medikamente sie einnehmen und wofür.
Diese Liste sollten sie möglichst auch immer zu Arztbesuchen oder in die Apotheke mitnehmen. Und immer wieder sollte gemeinsam mit dem Hausarzt geprüft werden, ob Medikamente mittlerweile abgesetzt oder reduziert werden können, um unnötige Nebenwirkungen zu vermeiden.

Diese Liste sollte auch in einen Vorsorgeordner zusammengestellt und regelmäßig aktualisiert werden.

Medikamente mit anticholinergen Wirkungen
  • Gegen Unruhe z.B. Atosil
  • Parkinsonmittel z.B. Benzatropin
  • Blasenmittel z.B. Oxybutynin
  • Antidepressiva Trizyklische Antidepressiva
  • Neuroleptika z.B. Clozapin
  • Schmerzmittel Morphin-Typ
  • Beruhigungsmittel Benzodiazepine
  • Gegen Übelkeit z.B. Dimenhydrinat
  • Gegen Bauchkrämpfe z.B. Butylscopolamin
  • Gegen Allergie z.B. Cetirizin
  • Beruhigungsmittel z.B. Diphenhydramin

Werden die Medikamente abgesetzt, kann die „Demenz“ wider verschwinden und ggf. wieder die Gedächtniskraft und Selbständigkeit herbeigeführt werden.

 

 

Konten verstorbener

Nach Angaben des NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans würden rund zwei Milliarden Euro bundesweit auf Konten Verstorbener bei Banken liegen.

Da die Erben von diesen nichts wüssten, bleibt das Geld bei den Banken, die damit (kostenlos) arbeiten.

Die Erben können sich an die jeweiligen Banken wenden, um Auskünfte zu erteilen. Allerdings gibt es sehr viele Banken. Daher bietet es sich an, sich auf Banken an den jeweiligen Aufenthaltsorten des Erblassers zu wenden.

Sollten keine gewillkürten (testamentarische) oder gesetzlichen Erben vorhanden sein, geht das Geld auf den Fiskus (dem Bundesland) über.

Banken verpflichten; zentrale Auskunftsstelle errichten

Im nordrhein-westfälischen Landtag wird sich der Haushalts- und Finanzausschuss am kommenden Donnerstag mit dem Thema befassen.

Erwägenswert wäre die Errichtung einer Stelle, in der Bundes- oder gar europaweit verwaiste Konten ausfindig gemacht werden könnten. An diese Stelle (oder an das Nachlassgericht) sollten dann die Banken Meldung machen, wenn die Bank Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers hat, bzw. nach beispielsweise 5 Jahren kein Kontakt mehr zum Kontoinhaber besteht.

Auch in der Schweiz gibt es zentrale Möglichkeiten zu klären, ob verwaiste Konten vorhanden sind.

Vorsorgeordner errichten

Dem künftigen Erblasser sei zugunsten seiner Erben empfohlen, bereits zu Lebzeiten eine umfassenden Vorsorgeordner zu errichten. Hierin sind die vorhandene Banken zu vermerken.

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht wirken

Bindungswirkung einer Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung entfaltet Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen (Patienten) über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.
Nicht (allein) ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.
Der Betroffene muß umschreibend festlegen, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.

Konkrete Behandlungsentscheidung erforderlich

Die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.
Ausreichend ist aber die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen, wie etwa der Abbruch der künstlichen Ernährung.
Das sind die Kernbotschaften einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16. Sie bewegt sich im Rahmen der bisherigen Rechtslage.
Gerade in Hinblick auf die nötige Konkretisierung der Behandlungsentscheidung, sollte aber jeder seine Patientenverfügung überprüfen.

Muster Patientenverfügung

Ausreichen dürfte meines Erachtens die Behandlungsvorgaben  in meinem Mustervordruck sein:

  1. mich nicht künstlich zu ernähren (weder über eine Magensonde durch den Mund, die Nase oder die Bauchdecke noch über die Vene) oder dauerhaft zu beatmen,
  2. das Unterlassen einer Strahlen-, Chemotherapie, einer Blutwäsche (Dialyse), der Gabe von fremden Geweben oder Organen, und einer Behandlung, die nach aller Wahrscheinlichkeit schmerzhafte Dauerschäden hervorruft,
  3. die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen nur zur Linderung meiner Beschwerden, eine Behandlung mit Antibiotika nur zur Linderung meiner Beschwerden,
  4. verminderte Flüssigkeitsgabe nach ärztlichem Ermessen.
Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall

Die damals ca. 70-jährige Patientin erlitt Ende 2011 einen Hirnschlag. Seitdem wurde sie über eine Magensonde künstlich ernährt. Sie hatte 2003 und 2011 zwei mit „Patientenverfügung“ betitelte Schriftstücke unterschrieben. In diesen war niedergelegt, dass unter anderem dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollten. Außerdem hatte die Patienten 2003 der Tochter eine notarielle Generalvollmacht erteilt. Diese berechtigte zur Vertretung auch in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung. Die Bevollmächtigte könne „in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, in eine Heilbehandlung oder in die Durchführung eines ärztlichen Eingriffs einwilligen, die Einwilligung hierzu verweigern oder zurücknehmen.“
Die Vollmacht enthielt zudem die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden mit dem Zusatz, dass die Betroffene im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung keinen Wert auf solche Maßnahmen lege, wenn feststehe, dass eine Besserung des Zustands nicht erwartet werden könne.
Die Bevollmächtigte und die die Betroffene behandelnde Hausärztin sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung gegenwärtig nicht dem Willen der Betroffenen entspricht.

Nicht bevollmächtigte Tochter wollte Kontrollbetreuer

Demgegenüber vertreten andere Töchter der Betroffenen die gegenteilige Meinung und haben deshalb beim Betreuungsgericht angeregt, einen sog. Kontrollbetreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB zu bestellen, der die ihrer Schwester erteilten Vollmachten widerruft. Während das Amtsgericht dies abgelehnt hat, hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben. Es hat dann eine der auf Abbruch der künstlichen Ernährung drängenden Töchter zur Betreuerin bestellt. Ihre Aufgabe: „Widerruf der von der Betroffenen erteilten Vollmachten, allerdings nur für den Bereich der Gesundheitsfürsorge“. Die Rechtsbeschwerde der bevollmächtigten Tochter war erfolgreich.
Der BGH hat festgestellt, dass die Tochter aufgrund der notariellen Vollmacht ausreichend bevollmächtigt war.

Kontrollbetreuer, in welchen Fällen?

Weiterhin hat der BGH festgestellt, dass aufgrund der ausreichenden Vollmacht und dem Fehlen eines entgegenstehenden Willens der Patientin auch kein Bedarf bestand, einen Betreuer einzusetzen. Hier wäre ein Kontrollbetreuer nur dann erforderlich gewesen, wenn die Ausübung der Vollmacht missbräuchlich – also entgegen den (mutmaßlichen) Willen des Patienten erfolgen würde.

„Einem für einen Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf wird im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Durchführung von lebensverlängernden Maßnahmen im Sinne des § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB durch eine Bevollmächtigung erst dann nicht ausreichend Genüge getan, wenn offenkundig ist, dass der Bevollmächtigte sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde.“

Hier wäre ein Kontrollbetreuer nur dann erforderlich gewesen, wenn die Ausübung der Vollmacht missbräuchlich – also entgegen den (mutmaßlichen) Willen des Patienten erfolgen würde.

„Keine lebenserhaltende Maßnahmen“  nicht ausreichend

Für die Praxis bedeutsam dürfte der dritte Leitzsatz des Gerichts sein:

Die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Die Patientenverfügung muss daher eine ausreichende konkrete Behandlungentscheidung enthalten.
Bitte prüfen Sie also Ihre Patientenverfügung, ob darin auch eine konkrete Behandlungsentscheidung für einen bestimmten Fall vorgesehen ist.

  • § 1901 a BGB Patientenverfügung

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

  •  § 1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.

(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.