Konten verstorbener

Nach Angaben des NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans würden rund zwei Milliarden Euro bundesweit auf Konten Verstorbener bei Banken liegen.

Da die Erben von diesen nichts wüssten, bleibt das Geld bei den Banken, die damit (kostenlos) arbeiten.

Die Erben können sich an die jeweiligen Banken wenden, um Auskünfte zu erteilen. Allerdings gibt es sehr viele Banken. Daher bietet es sich an, sich auf Banken an den jeweiligen Aufenthaltsorten des Erblassers zu wenden.

Sollten keine gewillkürten (testamentarische) oder gesetzlichen Erben vorhanden sein, geht das Geld auf den Fiskus (dem Bundesland) über.

Banken verpflichten; zentrale Auskunftsstelle errichten

Im nordrhein-westfälischen Landtag wird sich der Haushalts- und Finanzausschuss am kommenden Donnerstag mit dem Thema befassen.

Erwägenswert wäre die Errichtung einer Stelle, in der Bundes- oder gar europaweit verwaiste Konten ausfindig gemacht werden könnten. An diese Stelle (oder an das Nachlassgericht) sollten dann die Banken Meldung machen, wenn die Bank Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers hat, bzw. nach beispielsweise 5 Jahren kein Kontakt mehr zum Kontoinhaber besteht.

Auch in der Schweiz gibt es zentrale Möglichkeiten zu klären, ob verwaiste Konten vorhanden sind.

Vorsorgeordner errichten

Dem künftigen Erblasser sei zugunsten seiner Erben empfohlen, bereits zu Lebzeiten eine umfassenden Vorsorgeordner zu errichten. Hierin sind die vorhandene Banken zu vermerken.

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht wirken

Bindungswirkung einer Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung entfaltet Bindungswirkung nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen (Patienten) über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.
Nicht (allein) ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.
Der Betroffene muß umschreibend festlegen, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.

Konkrete Behandlungsentscheidung erforderlich

Die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.
Ausreichend ist aber die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen, wie etwa der Abbruch der künstlichen Ernährung.
Das sind die Kernbotschaften einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16. Sie bewegt sich im Rahmen der bisherigen Rechtslage.
Gerade in Hinblick auf die nötige Konkretisierung der Behandlungsentscheidung, sollte aber jeder seine Patientenverfügung überprüfen.

Muster Patientenverfügung

Ausreichen dürfte meines Erachtens die Behandlungsvorgaben  in meinem Mustervordruck sein:

  1. mich nicht künstlich zu ernähren (weder über eine Magensonde durch den Mund, die Nase oder die Bauchdecke noch über die Vene) oder dauerhaft zu beatmen,
  2. das Unterlassen einer Strahlen-, Chemotherapie, einer Blutwäsche (Dialyse), der Gabe von fremden Geweben oder Organen, und einer Behandlung, die nach aller Wahrscheinlichkeit schmerzhafte Dauerschäden hervorruft,
  3. die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen nur zur Linderung meiner Beschwerden, eine Behandlung mit Antibiotika nur zur Linderung meiner Beschwerden,
  4. verminderte Flüssigkeitsgabe nach ärztlichem Ermessen.
Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall

Die damals ca. 70-jährige Patientin erlitt Ende 2011 einen Hirnschlag. Seitdem wurde sie über eine Magensonde künstlich ernährt. Sie hatte 2003 und 2011 zwei mit „Patientenverfügung“ betitelte Schriftstücke unterschrieben. In diesen war niedergelegt, dass unter anderem dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollten. Außerdem hatte die Patienten 2003 der Tochter eine notarielle Generalvollmacht erteilt. Diese berechtigte zur Vertretung auch in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung. Die Bevollmächtigte könne „in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, in eine Heilbehandlung oder in die Durchführung eines ärztlichen Eingriffs einwilligen, die Einwilligung hierzu verweigern oder zurücknehmen.“
Die Vollmacht enthielt zudem die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden mit dem Zusatz, dass die Betroffene im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung keinen Wert auf solche Maßnahmen lege, wenn feststehe, dass eine Besserung des Zustands nicht erwartet werden könne.
Die Bevollmächtigte und die die Betroffene behandelnde Hausärztin sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung gegenwärtig nicht dem Willen der Betroffenen entspricht.

Nicht bevollmächtigte Tochter wollte Kontrollbetreuer

Demgegenüber vertreten andere Töchter der Betroffenen die gegenteilige Meinung und haben deshalb beim Betreuungsgericht angeregt, einen sog. Kontrollbetreuer nach § 1896 Abs. 3 BGB zu bestellen, der die ihrer Schwester erteilten Vollmachten widerruft. Während das Amtsgericht dies abgelehnt hat, hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben. Es hat dann eine der auf Abbruch der künstlichen Ernährung drängenden Töchter zur Betreuerin bestellt. Ihre Aufgabe: „Widerruf der von der Betroffenen erteilten Vollmachten, allerdings nur für den Bereich der Gesundheitsfürsorge“. Die Rechtsbeschwerde der bevollmächtigten Tochter war erfolgreich.
Der BGH hat festgestellt, dass die Tochter aufgrund der notariellen Vollmacht ausreichend bevollmächtigt war.

Kontrollbetreuer, in welchen Fällen?

Weiterhin hat der BGH festgestellt, dass aufgrund der ausreichenden Vollmacht und dem Fehlen eines entgegenstehenden Willens der Patientin auch kein Bedarf bestand, einen Betreuer einzusetzen. Hier wäre ein Kontrollbetreuer nur dann erforderlich gewesen, wenn die Ausübung der Vollmacht missbräuchlich – also entgegen den (mutmaßlichen) Willen des Patienten erfolgen würde.

„Einem für einen Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf wird im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Durchführung von lebensverlängernden Maßnahmen im Sinne des § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB durch eine Bevollmächtigung erst dann nicht ausreichend Genüge getan, wenn offenkundig ist, dass der Bevollmächtigte sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde.“

Hier wäre ein Kontrollbetreuer nur dann erforderlich gewesen, wenn die Ausübung der Vollmacht missbräuchlich – also entgegen den (mutmaßlichen) Willen des Patienten erfolgen würde.

„Keine lebenserhaltende Maßnahmen“  nicht ausreichend

Für die Praxis bedeutsam dürfte der dritte Leitzsatz des Gerichts sein:

Die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Die Patientenverfügung muss daher eine ausreichende konkrete Behandlungentscheidung enthalten.
Bitte prüfen Sie also Ihre Patientenverfügung, ob darin auch eine konkrete Behandlungsentscheidung für einen bestimmten Fall vorgesehen ist.

  • § 1901 a BGB Patientenverfügung

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

  •  § 1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.

(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.

 

Tiere im Erbfall

Tiere im Erbfall – was tun?
Tiere im Erbfall
Wer kümmert sich um mich?

Was soll mit den Haustieren im Vorsorge- und Erbfall geschehen? Dieser Frage geht der General-Anzeiger Bonn in seinem Artikel „Was, wenn Herrchen nicht mehr kann?“ nach.

Rechtsanwältin Stefanie Herzig, verweist auf  Möglichkeiten der Sicherstellung der Versorgung von Tieren im Testament. Hier bieten sich erbrechtliche Auflagen und Vermächtnisse an.

Wer soll das Tier im Vorsorge- und Erbfall versorgen?

Es macht Sinn, bereits im Vorfeld mit demjenigen zu sprechen, der dann das Tier versorgen soll. Die nötige Rechtsmacht dazu sollte er haben (Vollmacht mit einer entsprechenden Vereinbarung).

Auch für das Hund, Katz & Co bietet sich ein Vorsorgeordner an. Info zu seinem Verhalten, Essen und gesundheitlichen Situation (Impfungen u.a.).

Tierschutzverein

Tiere aus  Tierschuztvereinen werden im Notfall in der Regel zurückgenommen. Im Vertrag mit den großen Tierschutzvereinen ist dies im Fall von Tod und Krankheit des Tierhalters geregelt.

Derjenige, der sich kümmern soll, muss natürlich kurzfristig Bescheid wissen. Hier hilft ein Hinweis im eigenen Vorsorgeordner bzw. ein Hinweis im Portemonnaie / Handtasche, dass ein Tier vorhanden ist. Zu nennen sind auch die Kontaktdaten desjenigen, der im Notfall informiert werden soll.

Notrufknopf – Kosten von der Einkommensteuer absetzbar

Notrufknopf – haushaltsnahe Dienstleistung
Vorsorge - Notrufdienst - Einkommensteuer
Notrufdienst – steuerliche absetzbar

Viele ältere Senioren nutzen ein Notrufknopf und dameit verbunden Notrufdienst. Meist tragen sie den roten Knopf am Handgelenk wie eine Uhr. Bei einem Unfall oder Sturz kann er für schnelle Hilfe sorgen.

Die Kosten dieser Hilfeleistung kann als haushaltsnahe Dienstleistung von der Einkommensteuer abgesetzt werden. In dem vom Bundesfinanzhof (Az. VI R 18/14) entschiedenen Fall betrugen die Kosten 1357 Euro. Die Kosten sind dabei absetzbar, unabhängig davon, ob die Notrufzentrale sich im Haushalt oder außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.

Tipp: Die Steuererklärung der Senioren sollte überprüft werden, ob die Kosten für den Notruf geltend gemacht wurden. Achten Sie dabei, auch die sonst nötigen Voraussetzung für die Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen.

Können Sie bereits die Steuererklärung für einen anderen fertigen: Sind sie bereits hierzu bevollmcähtigt: Vorsorgevollmacht

Geldschein-Betreuung

Geldschein Betreuung: Demente Frau zereißt Scheine

Eine demente, 89-jährige Dame hat fast 20.000 Euro aus Angst vor Einbrechern zerrissen.
Die Dame, vertreten durch den sei betreuenden Enkel bzw. Ihr Anwalt, forderte von der Bundesbank Ersatz, da Sie dabei nicht bei Sinnen war.
Als die Bundesbank nicht zahlte, wurde sie verklagt.

Die erste Instanz, das  Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, wies die Klage ab. Die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 6 A 682/15) war erfolgreich: die Deutsche Bundesbank wurde zum Ersatz der Banknoten verpflichtet.

Ersatz für Geldschein: Begründung des Gerichts

Zwar haben die Klägerin die Banknoten vorsätzlich zerstört, es bestünden jedoch ausreichende Gründe zu der Annahme, dass sie dabei gutgläubig im Sinne des „Beschlusses der Europäischen Zentralbank über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro, Banknoten“ vom 19. April 2013 gehandelt habe.
Das Gericht ging dabei davon aus, dass die demente Frau in einem krankheitsbedingten Zustand geistiger Verwirrtheit befunden habe und damit gutgläubig im Sinne des genannten Beschlusses der Europäischen Zentralbank gewesen sei.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann die Deutsche Bundesbank Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Kostenfreier Umtausch der Geldscheine

Geldscheine kann man grundsätzlich nach einem Beschluss der Europäischen Zentralbank in der EU kostenfrei bei den Zentralbanken „umtauschen“, etwa wenn man mehr als die Hälfte des Scheines vorlegt. Ist Geld im Kamin „verpufft“, sollte man die Asche mitsenden.

Der Umtausch kommt auch nicht so selten vor. Bei der Bank in Mainz soll es 30.000 „Vorgänge“ gegeben haben, laute eine Bericht der FAZ vom 23. März 2016. 44 Millionen sollen erstattet worden sein.
Zuweilen komme es auch vor, dass Erblasser – zur Vermeidung von Erbschaftssteuer – das Geld vorsätzlich zerstören. Dann jedoch gibt es keine Erstattung.

Wenn Sie nicht wissen sollten, was Sie mit Ihrem Nachlass anfangen soll – wir helfen Ihnen gerne!

Woran Sie als Bevollmächtigter und Betreuer alles denken müssen!

Haus im Erbfall

Das Haus im Erbfall – „Fluch und Segen des Erbens“
Haus im Erbrecht
Haus im Erbfall?

Der Finanzanalytiker aus Stuttgart – Volker Looman, greift in seinem Artikel in der FAZ „Fluch und Segen des Erbens“ eine erbrechtlichen Klassiker auf:  2 Brüder  erben hälftig. Der eine will das Haus übernehmen. Müsste aber den anderen auszahlen.

Der Bruder der das Haus übernehmen will, befindet sich in einer schwierigen Lage entscheiden zu müssen. Häufig spielen dabei  – nicht nur Rendite Gesichtspunkte eine Rolle. Vielleicht ist es das Elternhaus, das Haus, wo er aufgewachsen ist, dass die Eltern mühsam errichtet haben… Die emotionale Bindung an den Familienbesitz kann stark sein.

Der Analytiker rechnet schnell vor:  die Anlage an der Börse, oder die Schuldentilgung dürften die besseren Lösungen sein, als sich wegen der Ausgleichung des Bruders und der Sanierung.

Haus im Erbrecht

Aus erbrechtlicher Sicht kann schon der Erblasser dem Sohn bei seiner Entscheidungsfindung helfen.  Er kann – am besten in Absprache – mit den Kindern die Zukunft der Immobilie besprechen. Insbesondere kann er Regeln vorgehen, ob und in welcher Höhe eine Ausgleich gefunden bzw. erfolgen soll.

Das Erbrecht bietet hier verschiedene Instrumente: Vermächtnisse, Teilungsanordnungen und Verfahren zur Bestimmung von Gleichstellungsgelder.

Wenn Streit über die Immobilie hat jeder Miterbe – unabhängig von seiner Quote – die Möglichkeit die Teilungsversteigerung herbeizuführen. Aber auch dieses Verfahren nimmt Zeit in Anspruch und kann Werte zerstören – auch die Familie.

Der künftige Erblasser sollte daher schon zu Lebzeiten überlegen, im Testament vorzusorgen.

Organe spenden – ja oder nein?

Organe spenden – ja oder nein?

Ein Spendeorgan kann neues Leben geben.
Mancher kann sich den Eingriff in seinen „Leib“ nicht vorstellen.

Wer Hilfe bei der Entscheidung sucht, ist mit dem Buch von Sibylle Sterzik „Zweites Leben, Organe spenden – ja oder nein? Erfahrungen, Meinungen und Fakten“ (Wichern, Berlin 2013, S. 168, € 14,95) gut beraten.

Weitere Inof zur Organspende.

Tag des Betreuungsrechts

Tag des Betreuungsrechts
Betreuung - Betreuungsverfügung
Handeln, bevor das Unwetter kommt! Messdorfer Feld bei Bonn Juni 2016

Bundesweit finden anlässlich des Tages des Betreuungsrechts Vorträge zum Betreuungsrecht statt. Meist geht es dann um Vorsorgevollmachten und das Betreuungsverfahren.

Ein Überblick über die  landesweiten Veranstaltungen finden Sie unter der Seite des Vereins Recht-Verständlich e.V.

Im Vorsorgefall kann der „Betroffene“ seine rechtlichen Angelegenheiten  nicht mehr allein erledigen. Wenn niemand  von ihm bevollmächtigt wurde, muss der Staat handeln. Er setzt in einem umfangreichen Betreuungsverfahren einen Betreuer ein. Der Betreuer ist dem Betreuungsgericht (örtliches Amtsgericht) gegenüber rechenschaftspflichtig. Hiermit ist viel Bürokratie verbunden. Besser solte der „Betroffene“, solange er noch geschäftsfähig ist,   jemanden, dem er vertraut   –  am besten aus seiner Familie  – bevollmächtigen, für ihn tätig zu werden. Dafür erstellt er eine Vorsorgevollmacht. Das ist weniger bürokratisch für den Betroffenen.

Testamentsvollstreckung?

Testamentsvollstreckung – ein sinnvolle Sache?
Testamentsvollstreckung
Testamentsvollstrecker schafft Ordnung!

Auf fast einer Seite widmet sich der General Anzeiger Bonn der Frage der Testamentsvollstreckung unter der Überschrift „Das Erbe friedlich abwickeln“.
Zu Recht wird dieser – oft vernachlässigte Aspekt – der Vorsorge- und Nachlassgestaltung in Erinnerung gerufen.

Interviewt wird dabei der von mir sehr geschätzte Bonner Kollege, Eberhard Rott. Er hat sich durch die Gründung der Arbeitsgemeinschaft für Testamentsvollstrecker (1997) für die Abwicklung von Nachlässen durch Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Bei jeder Vorsorge- und Nachlaßgestaltung – unabhängig von der Art, Größe und Wert des Nachlasses  -sollte überlegt werden, ob die Testamentsvollstreckung ein sinnvolles Instrument zur Abwicklung des Nachlasses darstellt.
Viele meinen, der eigene Nachlass sei nicht werthaltig und nichts Besonderes. Über besondere Regelungen müsse man nicht nachdenken. Aber bei der Abwicklung des Nachlasses stellt sich später oft etwas anderers heraus. Es wäre besser gewesen, sich ein paar Gedanken gemacht zu haben.

Wenn man sich für einen Testamentsvollstrecker entschieden hat, gehört die Regelung ins Testament.