Lesung mit Trauerrednerin Louise Brown

In ihrem Buch „Was bleibt, wenn wir sterben – Erfahrungen einer Trauerrednerin“ erzählt Louise Brown von ihren Erfahrungen mit den Themen Tod und Trauer.

Die Lesung mit der Autorin findet statt in der Stadtbibliothek Bonn am Freitag, 31. März 2023, um 18.30 Uhr im Großen Saal im Haus der Bildung, Mühlheimer Platz 1, ein.

Louise Brown, geboren 1975 in London, studierte Politikwissenschaft in Nordengland, Kiel und Berlin.
Nach dem Tod ihrer Eltern versuchte sie der Endlichkeit des Lebens etwas Sinnstiftendes abzugewinnen.
Sie wurde Trauerrednerin und Zeugin dessen, was von uns bleibt.
Dies veränderte nicht nur ihre Einstellung zum Tod, sondern auch ihre Haltung zum Leben. Sie stellt fest, dass es nicht die großen Errungenschaften sind, die bleiben, wenn ein Mensch geht, sondern die Alltäglichkeiten und die herausragenden Wesenszüge einer Person, wie Humor oder Mut.
Ihr Buch regt dazu an, über die eigene Endlichkeit nachzudenken und mit ihr Frieden zu schließen.

Karten gibt es im Vorverkauf über Bonnticket für acht oder ermäßigt fünf Euro und an der Abendkasse für zehn beziehungsweise sieben Euro.

gegen Einsamkeit – für 60-75-Jährige – Selbsthilfegruppe in Bonn in Gründung.

Kennen Sie das Gefühl, wenn das Leben nicht mehr nach Plan verläuft? Wenn chronische Erkrankungen oder besondere soziale Lebenssituationen das Leben durcheinander bringen? Wenn in der Familie alles aus dem Ruder läuft? Wenn Sie schwer erkrankt sind oder ein behindertes Kind erwarten? Wenn Sie vor dem Ende einer langjährigen Partnerschaft stehen oder als Angehöriger eines Alkoholkranken nicht mehr weiter wissen? Wenn zu dem Schock die Angst kommt, nicht ernst genommen zu werden; die Kränkung, wenn das Verständnis der Nächsten nachlässt und der Wunsch wächst, sich mit anderen Gleichbetroffenen zu treffen?

Plakat

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Ihre Ansprechpartnerinnen:

Kerstin Gerisch (Diplom-Sozialpädagogin)
Carolin Urban (Erziehungswissenschaftlerin M.A.)
Angela Fechner (Diplom-Psychologin)
Kyriaki Nikodimopoulou (Verwaltungsfachkraft)

Unsere Sprechzeiten:

Mo, Mi, Do 10:00h – 13:00h | Do 14:00h – 18:00h | Fr 09:00h – 12:00h und nach Vereinbarung

Vorsorgebrief 3 / 2022

Themen im Überblick

  1. Vormundschafts- und Betreuungsrechtsreform ab 1.1.2023
  2. Genehmigung erbrechtlicher Rechtsgeschäfte / Schenkungen
  3. Neuerungen bei Vorsorgevollmachten – Subsidiaritätsprinzip / Widerruf
  4. Neuregelung der Kontrollbetreuung
  5. Pflegereform 2022 – mehr Geld
  6. Jahressteuergesetz 2022 – Bewertung von Grundstücken ab dem 1.1.2023
  7. Das neue Bürgergeld – Schonvermögen

Vosorgebrief 3 / 2022 als pdf-Datei

Wohnungseigentum in Österreich?

Ende September 2022 habe ich an dem 2-tägigen Düsseldorf-Graz Symposium zum IZVR (Internationales Verfahrensrecht) teilgenommen.
Hier referiete Univ. Profl. Dr. Clausia Rudolf und Dr. Gabirele Meusburger-Hammerer, Rechtsanwältin in Dornbin zu Besonderheiten des österreichischen Erbrechts.

Eine Besonderehit kann dann auftreten, wenn ein deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland stirbt und dieser zusammen mit einerm anderen Person eine eine Eigentumswohnung in Österreich (Ehegatte, Lebensgefährte, u.a.) in Form einer (österreichische) Eigentümerpartnerschaft gemäß § 13 WEG hat.

Diese besondere Form der Eigentümerpartnerschaft gibt es seit dem österreichsichen Wohnungseigentumsgesetzt von 2002.

Die Eigentümerpatnerschaft kann nur aus zwei natürlichen Personen bestehen. Insoweit können nicht einfach mehrere Erben (z.B. die drei Kinder des Erblassers (in Österreich nun der „Verstorbene“) nachrücken.

Sofern keine anweichende Vereinbarung (§ 14 Abs. 5 Österr. WEG) vorliegt, geht der Anteil des Verstorbenen am Mindesanteil und mgeeinsamen Wohnungseigetun von Gesetztes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners. Der halbe Mindestanteil fäll also auch nicht in die „Verlassenschaft“ (Nachlass). Gegebenenfalls muss Sie jedoch den Anteil übernehmen mit der Zahlung eines Übernahmpresies in Höhe von 1/2 es Verkehrswertes des Mindestanteils.

Diese Zahlungspflicht kann aber auch durch eine letztwillige Verfügung der Schenkung auf den Todefall erlassen werden (§ 14 Abs. 4 Österr. WEG).

Wird auf den Eigentumsübergang verzichtet, kommt eine Versteigerung durch das Verlasschenfastsgericht in Betracht.

Wird die Verlassenschaft im Ausland abgehandelt – weil deutsche Gericht – hier etwa aufgrund des deutschen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig sind, übenimm die Aufgaben und Befungnisse nach § 14 WEG das österreichische Grundbuch. Die Frage der Zuständigkeit ausländischer (deutscher) Gericht ist dabei umstritten, da eine Ausnahmetatbestadn des Art. 1 Abs. 2 litg EUErbVO bestehen könnte. Auch stellt sich die Fragen, ob das deutsche Gericht dann österreischiches WEG anwenden muss (Sonderbfogle nach Art. 30 EUErbVO.

Die Eigentümer können beispielsweise vereinbaren, das gemeniseame Wohnungsseigentum an ein eandere natürliche Personen zukommen soll. Der Besgünstige erwirbt dann aber nicht unmittelbar das Eigentum am halben Mindesanteil, sonder erhält einen Anspruch auf dessen Übereignung. Macht der Begünstigte den Anspruch geltend, müsste er grundsätzlich den Übernahmpreis zahlen, sofern ihm die Zahlungspflicht nicht überlassen wurde. Macht der Begünstigte den Anspruch nicht geltend, geht der Anteil des Verstrobenene am Mindesanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum von Gesetzes wegen unmittlaber in Eigetnum des anderen Eigetümers über.

Sie sehen: hier besteht für Deutsche in Deutschland mit österreisichen Wohnungseigentum nach § 13 WEG handlungsbedarf.

Vortrag zur Testamentsgestaltung

Donnerstag, 23.06.2022, 14:30 Uhr

in der Offene Tür Duerenstrasse e.V.

Dürenstraße 2, 53173 Bonn
Tel  0228 – 35 72 20
 info@ot-godesberg.de
Erläutert werden die Besonderheiten der Testamentserrichtung, sowie  das gemeinschaftliche „Berliner Testament“.
Eingegangen wird auf die  sog. Voll- und Schlusserbschaft, die Vor- und Nacherbschaft, die  Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente, das Pflichtteilsrecht und  die Erbschaftssteuer.

Referent: Dr. Wolfgang Buerstedde, Fachanwalt für Erbrecht

Vorsorgebrief 1/2022

Themen im Überblick

  1. Testamentseröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen
  2. Verträge über den Pflichtteilsanspruch: Erlass und Abtretung
  3. Testamentsvollstreckung – Zeugnis – Annahmeerklärung
  4. Erbschaftssteuer – Kosten der Nachlassregulierung
  5. Neue Grundsteuer – Bewertung von Immobilien
  6. Schizophrenie – Symptome erkennen – Hilfe für Betroffene
  7. Das Gefühl „Trauer“ – Dr. Leon Windscheid

Vorsorgebrief als PDF-Datei

Checkliste – was tun im Todesfall

Zwei aktualisierte Checklisten beim Todesfall.

Totenschein, Sterbeurkunde, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Lebensversicherung, Arbeitgeber, Bestattung… nach dem Tod eines Menschen gibt es Einiges zu erledigen.

Die beigefügten Checklisten bieten eine Hilfestellung.

Die erste Checkliste betrifft – was sofort zu tun ist.

Checklisten – was tun bei einem Todesfall (1)

Die zweite Checkliste betrifft, Bereiche, die kurz nach einem Todesfall zu erledigen sind.

Checkliste – was tun im Todesfall (2)

Vorsorgebrief 2 / 2020

Vorsorgebrief 2/2020 vom Fachanwalt für Erbrecht Dr. Wolfgang Buerstedde
Themen
 
1.       Bestattungen – wegen Corona verschieben?
2.      Patientenverfügung – wegen Corona anpassen?
3.      Kontrollbetreuer?
4.      Testamentsgestaltung: Anfechtungsverzicht?
5.      Hinterbliebenengeld
6.      Erbschaftsteuer – das Familienheim
7.      Entlassung Testamentsvollstrecker – wann und wie?
8.      Wie kann man mit der Depression des Partners umgehen?
9.      Kindness – Güte – ansteckend!

Vorsorgebrief als PDF-Datei: https://www.vorsorgeordnung.de/wp-content/uploads/2020/12/Vorsorgebrief-2-2020.pdf

Das verschollene Geld – Konten im Nachlass

Sie haben ein Bankkonto geerbt, aber wissen nichts davon. Das geschieht häufiger als man denkt. Seit dem vermehrt Online-Konten eröffnet werden, die vor anderen geheim gehalten werden, dürfte sich das Potential verschollener Konto erhöhen.

Bislang gibt es keine zentrale Stelle, welche die Erben über Nachlasskonten informiert.

Zuweilen half das umständliche Suchverfahren der Bankenverbände. Hilfreich kann auch die Nachfrage beim Bundeszentralamt für Steuern sein. Privatleute könnten hierauf bei Nachweis ihres Anspruchs, ihrer Erbenstellung, darauf zugreifen.

Nach einem in den Bundestag eingebrachten Gesetzesentwurf sollen Sterbefälle an die Banken weitergeleitet werden. Die Bank hat dann ein Jahr Zeit die Erben zu informieren. Findet die Bank keinen Erben, sollen die Daten der Bankverbindung des Verstorbenen beim Bundesamt für Justiz abrufbar sein.

Hoffentlich kommt das Gesetzt. Die unbekannten Erben werden dürften sich freuen.

Vorsorgebrief 1/2020

Themen im Überblick mit Schwerpunkt Schenkung — passend zur Coronazeit

  1. Corona – an Vorsorge denken…
  2. Sterbehilfe  – Patientenverfügung
  3. Miterbe im Elternhaus – Nutzungsentschädigung?
  4. Beglaubigte Vollmacht von der Betreuungsbehörde
  5. Erbschafts- und Einkommenssteuer: Stundungszinsen beim Pflichtteilsverzicht?
  6. Geschwisterkriege im Erbfall  
  7. Umgang mit erlittenem Unrecht – Verzeihen
  8. Arbeitshilfe zur Umsetzung neuer Wohnformen für Pflegebedürftige 

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