Vorsorgebrief 3 / 2022

Themen im Überblick

  1. Vormundschafts- und Betreuungsrechtsreform ab 1.1.2023
  2. Genehmigung erbrechtlicher Rechtsgeschäfte / Schenkungen
  3. Neuerungen bei Vorsorgevollmachten – Subsidiaritätsprinzip / Widerruf
  4. Neuregelung der Kontrollbetreuung
  5. Pflegereform 2022 – mehr Geld
  6. Jahressteuergesetz 2022 – Bewertung von Grundstücken ab dem 1.1.2023
  7. Das neue Bürgergeld – Schonvermögen

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Wohnungseigentum in Österreich?

Ende September 2022 habe ich an dem 2-tägigen Düsseldorf-Graz Symposium zum IZVR (Internationales Verfahrensrecht) teilgenommen.
Hier referiete Univ. Profl. Dr. Clausia Rudolf und Dr. Gabirele Meusburger-Hammerer, Rechtsanwältin in Dornbin zu Besonderheiten des österreichischen Erbrechts.

Eine Besonderehit kann dann auftreten, wenn ein deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland stirbt und dieser zusammen mit einerm anderen Person eine eine Eigentumswohnung in Österreich (Ehegatte, Lebensgefährte, u.a.) in Form einer (österreichische) Eigentümerpartnerschaft gemäß § 13 WEG hat.

Diese besondere Form der Eigentümerpartnerschaft gibt es seit dem österreichsichen Wohnungseigentumsgesetzt von 2002.

Die Eigentümerpatnerschaft kann nur aus zwei natürlichen Personen bestehen. Insoweit können nicht einfach mehrere Erben (z.B. die drei Kinder des Erblassers (in Österreich nun der „Verstorbene“) nachrücken.

Sofern keine anweichende Vereinbarung (§ 14 Abs. 5 Österr. WEG) vorliegt, geht der Anteil des Verstorbenen am Mindesanteil und mgeeinsamen Wohnungseigetun von Gesetztes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners. Der halbe Mindestanteil fäll also auch nicht in die „Verlassenschaft“ (Nachlass). Gegebenenfalls muss Sie jedoch den Anteil übernehmen mit der Zahlung eines Übernahmpresies in Höhe von 1/2 es Verkehrswertes des Mindestanteils.

Diese Zahlungspflicht kann aber auch durch eine letztwillige Verfügung der Schenkung auf den Todefall erlassen werden (§ 14 Abs. 4 Österr. WEG).

Wird auf den Eigentumsübergang verzichtet, kommt eine Versteigerung durch das Verlasschenfastsgericht in Betracht.

Wird die Verlassenschaft im Ausland abgehandelt – weil deutsche Gericht – hier etwa aufgrund des deutschen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig sind, übenimm die Aufgaben und Befungnisse nach § 14 WEG das österreichische Grundbuch. Die Frage der Zuständigkeit ausländischer (deutscher) Gericht ist dabei umstritten, da eine Ausnahmetatbestadn des Art. 1 Abs. 2 litg EUErbVO bestehen könnte. Auch stellt sich die Fragen, ob das deutsche Gericht dann österreischiches WEG anwenden muss (Sonderbfogle nach Art. 30 EUErbVO.

Die Eigentümer können beispielsweise vereinbaren, das gemeniseame Wohnungsseigentum an ein eandere natürliche Personen zukommen soll. Der Besgünstige erwirbt dann aber nicht unmittelbar das Eigentum am halben Mindesanteil, sonder erhält einen Anspruch auf dessen Übereignung. Macht der Begünstigte den Anspruch geltend, müsste er grundsätzlich den Übernahmpreis zahlen, sofern ihm die Zahlungspflicht nicht überlassen wurde. Macht der Begünstigte den Anspruch nicht geltend, geht der Anteil des Verstrobenene am Mindesanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum von Gesetzes wegen unmittlaber in Eigetnum des anderen Eigetümers über.

Sie sehen: hier besteht für Deutsche in Deutschland mit österreisichen Wohnungseigentum nach § 13 WEG handlungsbedarf.

Vortrag zur Testamentsgestaltung

Donnerstag, 23.06.2022, 14:30 Uhr

in der Offene Tür Duerenstrasse e.V.

Dürenstraße 2, 53173 Bonn
Tel  0228 – 35 72 20
 info@ot-godesberg.de
Erläutert werden die Besonderheiten der Testamentserrichtung, sowie  das gemeinschaftliche „Berliner Testament“.
Eingegangen wird auf die  sog. Voll- und Schlusserbschaft, die Vor- und Nacherbschaft, die  Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente, das Pflichtteilsrecht und  die Erbschaftssteuer.

Referent: Dr. Wolfgang Buerstedde, Fachanwalt für Erbrecht

Vorsorgebrief 1/2022

Themen im Überblick

  1. Testamentseröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen
  2. Verträge über den Pflichtteilsanspruch: Erlass und Abtretung
  3. Testamentsvollstreckung – Zeugnis – Annahmeerklärung
  4. Erbschaftssteuer – Kosten der Nachlassregulierung
  5. Neue Grundsteuer – Bewertung von Immobilien
  6. Schizophrenie – Symptome erkennen – Hilfe für Betroffene
  7. Das Gefühl „Trauer“ – Dr. Leon Windscheid

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Checkliste – was tun im Todesfall

Zwei aktualisierte Checklisten beim Todesfall.

Totenschein, Sterbeurkunde, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Lebensversicherung, Arbeitgeber, Bestattung… nach dem Tod eines Menschen gibt es Einiges zu erledigen.

Die beigefügten Checklisten bieten eine Hilfestellung.

Die erste Checkliste betrifft – was sofort zu tun ist.

Checklisten – was tun bei einem Todesfall (1)

Die zweite Checkliste betrifft, Bereiche, die kurz nach einem Todesfall zu erledigen sind.

Checkliste – was tun im Todesfall (2)

Vorsorgebrief 2 / 2020

Vorsorgebrief 2/2020 vom Fachanwalt für Erbrecht Dr. Wolfgang Buerstedde
Themen
 
1.       Bestattungen – wegen Corona verschieben?
2.      Patientenverfügung – wegen Corona anpassen?
3.      Kontrollbetreuer?
4.      Testamentsgestaltung: Anfechtungsverzicht?
5.      Hinterbliebenengeld
6.      Erbschaftsteuer – das Familienheim
7.      Entlassung Testamentsvollstrecker – wann und wie?
8.      Wie kann man mit der Depression des Partners umgehen?
9.      Kindness – Güte – ansteckend!

Vorsorgebrief als PDF-Datei: https://www.vorsorgeordnung.de/wp-content/uploads/2020/12/Vorsorgebrief-2-2020.pdf

Das verschollene Geld – Konten im Nachlass

Sie haben ein Bankkonto geerbt, aber wissen nichts davon. Das geschieht häufiger als man denkt. Seit dem vermehrt Online-Konten eröffnet werden, die vor anderen geheim gehalten werden, dürfte sich das Potential verschollener Konto erhöhen.

Bislang gibt es keine zentrale Stelle, welche die Erben über Nachlasskonten informiert.

Zuweilen half das umständliche Suchverfahren der Bankenverbände. Hilfreich kann auch die Nachfrage beim Bundeszentralamt für Steuern sein. Privatleute könnten hierauf bei Nachweis ihres Anspruchs, ihrer Erbenstellung, darauf zugreifen.

Nach einem in den Bundestag eingebrachten Gesetzesentwurf sollen Sterbefälle an die Banken weitergeleitet werden. Die Bank hat dann ein Jahr Zeit die Erben zu informieren. Findet die Bank keinen Erben, sollen die Daten der Bankverbindung des Verstorbenen beim Bundesamt für Justiz abrufbar sein.

Hoffentlich kommt das Gesetzt. Die unbekannten Erben werden dürften sich freuen.

Vorsorgebrief 1/2020

Themen im Überblick mit Schwerpunkt Schenkung — passend zur Coronazeit

  1. Corona – an Vorsorge denken…
  2. Sterbehilfe  – Patientenverfügung
  3. Miterbe im Elternhaus – Nutzungsentschädigung?
  4. Beglaubigte Vollmacht von der Betreuungsbehörde
  5. Erbschafts- und Einkommenssteuer: Stundungszinsen beim Pflichtteilsverzicht?
  6. Geschwisterkriege im Erbfall  
  7. Umgang mit erlittenem Unrecht – Verzeihen
  8. Arbeitshilfe zur Umsetzung neuer Wohnformen für Pflegebedürftige 

Vorsorgebrief als PDF

Vorsorgebrief 2/2019

Vorsorgebrief 2/2019 vom Fachanwalt für Erbrecht Dr. Wolfgang Buerstedde

Themen im Überblick mit Schwerpunkt Schenkung — passend zur Weihnachtszeit

  1. Geschenkt ist geschenkt – oder doch nicht?
  2. Beweislast für Vollzug der Schenkung
  3. Haus gegen Wohnrecht und Pflege – Ergänzende Vertragsauslegung und Wegfall des Geschäftsgrundlage
  4. Nachlasspflegschaft
  5. Erbschaftsteuer: Steuerfreies Familienwohnheim?
  6. Wer für die Pflege zahlen muss
  7. Den eigenen Grabstein visualisieren

Vorsorgebrief 2 / 2019 als PDF

Anlage – Sterbetafel zum Punkt 7 – durchschnittliche Lebenserwartung

Sterbefasten

Am 16. Januar 2020 geht es im Rahmen der Ringvorlesung „Auf Leben und Tod“ um das Thema „Sterbefasten-Selbstbestimmung bis zum Schluss?“ aus den Perspektiven der Medizin-Ethik, der Palliativmedizin und des Medizinrechts.

Veranstaltungsort: Universität Bonn, Hauptgebäude , Hörsaal I, von 18.00-19.30 Uhr.

Positionspapier der Fachgesellschaft zum Sterbefasten

Nach Professor Radbruch sei der freie Entschluss nicht mehr essen und trinken zu wllen, um das eigenen Sterben zu bescleunigen, zu respekteren. Es sei keine strafbare Handlung, die selbstbstimmte Entscheidung unerträgich leidender Palliativpatienten medizinisch zu begleiten. Vielmehr würde es den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllen, einen Menschen gegen seinen Willen zu ernähren.

Es dürfte sich anbieten – auch die Möglickeit des Sterbefasten – ausdrücklich in eine Patientenverfügung mit aufzunehmen.