Tiere im Erbfall

Tiere im Erbfall – was tun?
Tiere im Erbfall
Wer kümmert sich um mich?

Was soll mit den Haustieren im Vorsorge- und Erbfall geschehen? Dieser Frage geht der General-Anzeiger Bonn in seinem Artikel „Was, wenn Herrchen nicht mehr kann?“ nach.

Rechtsanwältin Stefanie Herzig, verweist auf  Möglichkeiten der Sicherstellung der Versorgung von Tieren im Testament. Hier bieten sich erbrechtliche Auflagen und Vermächtnisse an.

Wer soll das Tier im Vorsorge- und Erbfall versorgen?

Es macht Sinn, bereits im Vorfeld mit demjenigen zu sprechen, der dann das Tier versorgen soll. Die nötige Rechtsmacht dazu sollte er haben (Vollmacht mit einer entsprechenden Vereinbarung).

Auch für das Hund, Katz & Co bietet sich ein Vorsorgeordner an. Info zu seinem Verhalten, Essen und gesundheitlichen Situation (Impfungen u.a.).

Tierschutzverein

Tiere aus  Tierschuztvereinen werden im Notfall in der Regel zurückgenommen. Im Vertrag mit den großen Tierschutzvereinen ist dies im Fall von Tod und Krankheit des Tierhalters geregelt.

Derjenige, der sich kümmern soll, muss natürlich kurzfristig Bescheid wissen. Hier hilft ein Hinweis im eigenen Vorsorgeordner bzw. ein Hinweis im Portemonnaie / Handtasche, dass ein Tier vorhanden ist. Zu nennen sind auch die Kontaktdaten desjenigen, der im Notfall informiert werden soll.

Geldschein-Betreuung

Geldschein Betreuung: Demente Frau zereißt Scheine

Eine demente, 89-jährige Dame hat fast 20.000 Euro aus Angst vor Einbrechern zerrissen.
Die Dame, vertreten durch den sei betreuenden Enkel bzw. Ihr Anwalt, forderte von der Bundesbank Ersatz, da Sie dabei nicht bei Sinnen war.
Als die Bundesbank nicht zahlte, wurde sie verklagt.

Die erste Instanz, das  Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, wies die Klage ab. Die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 6 A 682/15) war erfolgreich: die Deutsche Bundesbank wurde zum Ersatz der Banknoten verpflichtet.

Ersatz für Geldschein: Begründung des Gerichts

Zwar haben die Klägerin die Banknoten vorsätzlich zerstört, es bestünden jedoch ausreichende Gründe zu der Annahme, dass sie dabei gutgläubig im Sinne des „Beschlusses der Europäischen Zentralbank über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro, Banknoten“ vom 19. April 2013 gehandelt habe.
Das Gericht ging dabei davon aus, dass die demente Frau in einem krankheitsbedingten Zustand geistiger Verwirrtheit befunden habe und damit gutgläubig im Sinne des genannten Beschlusses der Europäischen Zentralbank gewesen sei.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann die Deutsche Bundesbank Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Kostenfreier Umtausch der Geldscheine

Geldscheine kann man grundsätzlich nach einem Beschluss der Europäischen Zentralbank in der EU kostenfrei bei den Zentralbanken „umtauschen“, etwa wenn man mehr als die Hälfte des Scheines vorlegt. Ist Geld im Kamin „verpufft“, sollte man die Asche mitsenden.

Der Umtausch kommt auch nicht so selten vor. Bei der Bank in Mainz soll es 30.000 „Vorgänge“ gegeben haben, laute eine Bericht der FAZ vom 23. März 2016. 44 Millionen sollen erstattet worden sein.
Zuweilen komme es auch vor, dass Erblasser – zur Vermeidung von Erbschaftssteuer – das Geld vorsätzlich zerstören. Dann jedoch gibt es keine Erstattung.

Wenn Sie nicht wissen sollten, was Sie mit Ihrem Nachlass anfangen soll – wir helfen Ihnen gerne!

Woran Sie als Bevollmächtigter und Betreuer alles denken müssen!

Haus im Erbfall

Das Haus im Erbfall – „Fluch und Segen des Erbens“
Haus im Erbrecht
Haus im Erbfall?

Der Finanzanalytiker aus Stuttgart – Volker Looman, greift in seinem Artikel in der FAZ „Fluch und Segen des Erbens“ eine erbrechtlichen Klassiker auf:  2 Brüder  erben hälftig. Der eine will das Haus übernehmen. Müsste aber den anderen auszahlen.

Der Bruder der das Haus übernehmen will, befindet sich in einer schwierigen Lage entscheiden zu müssen. Häufig spielen dabei  – nicht nur Rendite Gesichtspunkte eine Rolle. Vielleicht ist es das Elternhaus, das Haus, wo er aufgewachsen ist, dass die Eltern mühsam errichtet haben… Die emotionale Bindung an den Familienbesitz kann stark sein.

Der Analytiker rechnet schnell vor:  die Anlage an der Börse, oder die Schuldentilgung dürften die besseren Lösungen sein, als sich wegen der Ausgleichung des Bruders und der Sanierung.

Haus im Erbrecht

Aus erbrechtlicher Sicht kann schon der Erblasser dem Sohn bei seiner Entscheidungsfindung helfen.  Er kann – am besten in Absprache – mit den Kindern die Zukunft der Immobilie besprechen. Insbesondere kann er Regeln vorgehen, ob und in welcher Höhe eine Ausgleich gefunden bzw. erfolgen soll.

Das Erbrecht bietet hier verschiedene Instrumente: Vermächtnisse, Teilungsanordnungen und Verfahren zur Bestimmung von Gleichstellungsgelder.

Wenn Streit über die Immobilie hat jeder Miterbe – unabhängig von seiner Quote – die Möglichkeit die Teilungsversteigerung herbeizuführen. Aber auch dieses Verfahren nimmt Zeit in Anspruch und kann Werte zerstören – auch die Familie.

Der künftige Erblasser sollte daher schon zu Lebzeiten überlegen, im Testament vorzusorgen.

Organe spenden – ja oder nein?

Organe spenden – ja oder nein?

Ein Spendeorgan kann neues Leben geben.
Mancher kann sich den Eingriff in seinen „Leib“ nicht vorstellen.

Wer Hilfe bei der Entscheidung sucht, ist mit dem Buch von Sibylle Sterzik „Zweites Leben, Organe spenden – ja oder nein? Erfahrungen, Meinungen und Fakten“ (Wichern, Berlin 2013, S. 168, € 14,95) gut beraten.

Weitere Inof zur Organspende.

Tag des Betreuungsrechts

Tag des Betreuungsrechts
Betreuung - Betreuungsverfügung
Handeln, bevor das Unwetter kommt! Messdorfer Feld bei Bonn Juni 2016

Bundesweit finden anlässlich des Tages des Betreuungsrechts Vorträge zum Betreuungsrecht statt. Meist geht es dann um Vorsorgevollmachten und das Betreuungsverfahren.

Ein Überblick über die  landesweiten Veranstaltungen finden Sie unter der Seite des Vereins Recht-Verständlich e.V.

Im Vorsorgefall kann der „Betroffene“ seine rechtlichen Angelegenheiten  nicht mehr allein erledigen. Wenn niemand  von ihm bevollmächtigt wurde, muss der Staat handeln. Er setzt in einem umfangreichen Betreuungsverfahren einen Betreuer ein. Der Betreuer ist dem Betreuungsgericht (örtliches Amtsgericht) gegenüber rechenschaftspflichtig. Hiermit ist viel Bürokratie verbunden. Besser solte der „Betroffene“, solange er noch geschäftsfähig ist,   jemanden, dem er vertraut   –  am besten aus seiner Familie  – bevollmächtigen, für ihn tätig zu werden. Dafür erstellt er eine Vorsorgevollmacht. Das ist weniger bürokratisch für den Betroffenen.

Testamentsvollstreckung?

Testamentsvollstreckung – ein sinnvolle Sache?
Testamentsvollstreckung
Testamentsvollstrecker schafft Ordnung!

Auf fast einer Seite widmet sich der General Anzeiger Bonn der Frage der Testamentsvollstreckung unter der Überschrift „Das Erbe friedlich abwickeln“.
Zu Recht wird dieser – oft vernachlässigte Aspekt – der Vorsorge- und Nachlassgestaltung in Erinnerung gerufen.

Interviewt wird dabei der von mir sehr geschätzte Bonner Kollege, Eberhard Rott. Er hat sich durch die Gründung der Arbeitsgemeinschaft für Testamentsvollstrecker (1997) für die Abwicklung von Nachlässen durch Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Bei jeder Vorsorge- und Nachlaßgestaltung – unabhängig von der Art, Größe und Wert des Nachlasses  -sollte überlegt werden, ob die Testamentsvollstreckung ein sinnvolles Instrument zur Abwicklung des Nachlasses darstellt.
Viele meinen, der eigene Nachlass sei nicht werthaltig und nichts Besonderes. Über besondere Regelungen müsse man nicht nachdenken. Aber bei der Abwicklung des Nachlasses stellt sich später oft etwas anderers heraus. Es wäre besser gewesen, sich ein paar Gedanken gemacht zu haben.

Wenn man sich für einen Testamentsvollstrecker entschieden hat, gehört die Regelung ins Testament.

Mit warmer Hand schenken

Mit warmer Hand schenken?
Schenkung - Wachstum schaffen
Schenken – Grundlage für Wachstum

Schenken – sich selbst entreichern?

In seinem Buch „Why helping others drives our success – GIVE and TAKE“  teilt Adam Grant Menschen in drei Gruppen ein: „Takers“, „Matchers“ und „Givers“.
„Takers“ versuchten so viel wie möglich für sich rauszuholen. „Matchers“ halten das Geben und Nehmen im Gleichgewicht, nach der Prämisse: „Ich gib Dir was, wenn Du mir auch was gibst“.
„Givers“ würden mehr und beständig geben und damit die Gesellschaft voranbringen.

Wenn es um den Hausrat geht – etwa zur Räumung der Nachlassimmobilie – vielleicht kann man die Sachen weiterreichen an diejenigen, die es noch nutzen können: www.freecycle.org/browse/DE/Germany

Großzügigkeit kann die Welt voranbringen. Lassen Sie sich von diesen englischsprachigen Webseiten inspirieren:
http://www.servicespace.org/
http://www.kindspring.org/

Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherung im Vorsorge- und Erbrecht
Trägt Rechtsschutz Kosten
Versichert – wenn Gewitter droht? Messdorfer Feld (Bonn) 2016

Sie haben eine Rechtsschutzversicherung? Trägt sie die Kosten des Anwalts?

Damit der Anwalt dies beurteilen kann, sollten Sie dem Rechtsanwalt die Versicherungspolice mitbringen, denn jede Rechtsschutzversicherung ist unterschiedlich.

Regelmäßig wird der Anwalt zunächst versuchen, bei der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage einzuholen.

das Kleingeschriebene

Voraussetzung für eine Deckungszusage ist, dass es sich um eine nach den Allgemeinen Bedingungen für Rechtsschutzversicherungen (ARB) um eine versicherte Leistung handelt und dass ein Versicherungsfall eingetreten ist.

Bei den ARB beginnen schon die Unterschiede, denn es gibt ältere Rechtsschutzverträge, die noch den „ARB 75“ oder den „ARB 94“ unterliegen.

Welche ARB anzuwenden sind, ergibt sich aus dem Versicherungsschein.

Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel nicht die besonders wichtige vorbeugende Rechtsberatung im Erbrecht, wie etwa die Beratung bei Errichtung eines Testaments, das Prüfen der Wirksamkeit eines Testaments, den Entwurf eines Testaments oder Beratung beim Pflichtteilsverzichtsvertrag. Das ist zu bedauern.

Rechtsschutzversicherung können die Kosten für die Beratung eines in Deutschland zugelassenen Anwalts übernehmen, allerdings nur, wenn die Beratung nicht mit einer weiteren kostenpflichtigen Tätigkeit des beauftragten Anwalts einhergeht.

Zu klären ist auch, welche Kosten übernommen werden können, z.B. Kosten für Beratung, Kosten der Bearbeitung, usw.

Was Versicherung im Erbrecht übernehmen

Rechtschutzversicherungen übernehmen in der Regel Rechtsschutz für:

  • Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit einem Erbschaftskauf
  • Verfolgung eines ererbten Anspruchs, bzw. Verteidigung gegen eine geerbte Verbindlichkeit.

Beratungs-Rechtsschutz besteht, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Ein solcher Fall liegt in der Regel mit dem Todesfall des Erblassers vor. Notwendig ist eine Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person. Dabei werden Gesetzesänderungen oder Änderung der Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Auch eine veränderte wirtschaftliche Situation des Versicherungsnehmers ist unerheblich.

Wird aufgrund eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden in Rechtspositionen des Versicherungsnehmers eingegriffen, so liegt regelmäßig ein Versicherungsfall vor.

Mitversichert sind häufig Ehegatten, Lebensgefährten und Kinder, soweit diese im Haushalt der Eltern leben.

Beachten Sie: Der Versicherungsnehmer bzw. der Anwalt ist verpflichtet ,der Rechtsschutzversicherung unverzüglich und vollständig über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten. Andernfalls kann die Versicherung die Kostenübernahme verweigern.

Deckungszusage

Für die Einholung der Deckungszusage werden grundsätzlich Gebühren fällig, da es sich um einen eigenen Auftrag handelt. Ein Verzicht auf die Gebühr kommt nur bei ganz einfach gelagerten Fällen in Betracht, denn die Rechtsschutzversicherungen erwarten meist umfangreiche Stellungnahmen zum Sach- und Streitstand. Seitenlange Schriftwechsel sind dabei an der Tagesordnung.

Die Gebühren für die Einholung der Deckungszusage berechen sich nach dem Kostenrisiko, von dem Sie freigestellt werden sollen. Bei einer Forderung von 5.000 €, beläuft sich das Kostenrisiko auf etwa 2800 €. Die Gebühren für die Einholung der Deckungszusage beliefen sich dann auf etwa 200,00 €.

Natürlich können auch Sie selbst die Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung einholen.

Gerne prüfen wir, ob in Ihrem Fall, die Rechtsschutzversicherung einspringt.

Sofern die Gegenseite die Anwaltsgebühren nicht erstattet, müssen Sie unsere Gebühren bezahlen unabhängig davon, ob und wie viel die Rechtsschutzversicherung zahlt.

Blog zum dem Verhalten von Rechtsschutzversicherungen
http://www.rsv-blog.de

Testergebnisse zu Rechtsschutzversicherung von der Stiftung Warentest:
https://www.test.de/thema/rechtsschutzversicherung/