Am 16. Januar 2020 geht es im Rahmen der Ringvorlesung „Auf Leben und Tod“ um das Thema „Sterbefasten-Selbstbestimmung bis zum Schluss?“ aus den Perspektiven der Medizin-Ethik, der Palliativmedizin und des Medizinrechts.
Veranstaltungsort: Universität Bonn, Hauptgebäude , Hörsaal I, von 18.00-19.30 Uhr.
Nach Professor Radbruch sei der freie Entschluss nicht mehr essen und trinken zu wllen, um das eigenen Sterben zu bescleunigen, zu respekteren. Es sei keine strafbare Handlung, die selbstbstimmte Entscheidung unerträgich leidender Palliativpatienten medizinisch zu begleiten. Vielmehr würde es den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllen, einen Menschen gegen seinen Willen zu ernähren.
Es dürfte sich anbieten – auch die Möglickeit des Sterbefasten – ausdrücklich in eine Patientenverfügung mit aufzunehmen.
Wer die Planung seiner Beerdigung nicht seinen Angehörigen überlassen möchte, kann seine Wünsche in einer Bestattungsverfügung regeln. Von der Frage der Bestattung (z.B. Erd-, See, Urnenbestattung oder auf in einem Friedwald) bis den den einzuladenden Personen und Grabpflege kann vieles angeordnet werden.
Bestimmt man einen Totenfürsorgeberechtigten, so ist dieser für die Umsetzung verantwortlich. Dieser würde sich dann an den Bestatter werden und alles Nötige regeln.
Viel Streit kann vermieden werden, wenn man diese mit den Angehörigen zuvor abstimmt.
Vorsorgevertrag mit Bestatter
Aber man kann auch direkt – bereits zu Lebzeiten – mit dem Bestatter in einem Vorsorgevertrag vieles regeln. Der mögliche Nachteil: Die Bestattungskosten werden erhoben. Viele Bestatter lassen dann das Geld bei eine Treuhandgesellschaft (z.B. Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG) verwalten. Der Vorteil, das Geld ist auch bei Insolvenz des Bestatters geschützt.
Die Stiftung Warentest nimmt die Vorsorgeverträge regelmäßig kritisch unter die Lupe und kam 2018 zum Ergebnis: sicher aber unflexible. Im Fall einer Kündigung verlangt der Bestatter eine Pauschale. Diese kann bis zu 20 % der Auftragssumme ausmachen. Das ist ein ganze Menge.
Sterbegeldversicherungen
Die Finanzierung der Bestattung kann auch über eine Sterbegeldversicherung abgesichert werden, etwa wenn das Geld derzeit nicht direkt zur Verfügung steht. Bei der Sterbegeldversicherung handelt es sich um einen geldzehrenden Kapitallebensversicherung. Daher wird sich der Abschluss meist nicht empfehlen. Bei langer Laufzeit zahlt man häufig mehr ein, als am Ende ausgezahlt wird.
Meist kann die Beerdigung auch einfach aus dem Nachlass finanziert werden.
Sollte dies nicht möglich sein, können Angehörige die übernommenen Bestattungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, soweit es sich um angemessene Kosten (bei etwa 7.500 Euro) handelt.
Bestattungskosten und Sozialamt
Einen Vorteil bieten Treuhandverträge und Sterbegeldversicherung: Das Sozialamt greift hierauf (grundsätzlich) nicht zu. Das gilt auch, wenn jemand zum Pflegefall wird und nur noch sein Schonvermögen (derzeit 5.000 Euro) hat. Wichtig ist dabei die Zweckbindung des Betrages für die Übernahme der Bestattungskosten.
Kürzlich hat das Verwaltungsgericht Münster (Az. 6 K 4230/17) einen Betrag von 10.500 Euro in einem Bestattungsvorsorgevertrag für eine Erdbestattung für „unantastbar“ erklärt: Die Auflösung würde für den Vorsorgenden ein unzumutbare Härte darstellen.
Bestattungskosten in Bonn
Die Bestattung in einer Urnengemeinschaft kosten in Bonn rund 1800 Euro, inklusive dem Öffnen und Schließen des Grabes sowie einer Dauergrabpflege für die nächsten 15 Jahre (Bestatter Kentrup, GA 16. Juli 2019).
Die Kosten für eine Einzelgrab im Format von 1,2 x 2,8 Meter von etwa 5.000 bis 7.500 Euro für ebenfalls 15 Jahre. Allerdings ohne Sarg, Urne und Bestatterkosten.
Bonner Friehofsgärtner-Genossenschaft
Die Bonner Friedhosfgärtner-Genossenschaft mit 14 Gärtnereibetrieben bietet Hinterbliebenen eine Dauergrabpflege an. Auch hier werden Treuhandverträge über die Pflegekosten für lange Laufzeiten abgeschlossenen und die Arbeiten der beauftragen Gärtnereien kontrolliert. https://www.friedhofsgaertner-bonn.de/
Für Fragen oder Anregungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, auch bei Facebook oder google+. Tel. 02222-931180 telefonische Beratung für 3 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz unter: Tel. 0900 10 40 80 1 Dr. Wolfgang Buerstedde, Fachanwalt für Erbrecht Rathausstr. 16 – 53332 Bornheim
Einmal im Monat bietet um 18:00 Uhr gibts im Universitätsklinikum Bonn (Biomedizinisches Zentrum 13) auf dem Venusberg Vorträge zu medizinischen Themen. Hier eine Auswahl, die sich für Senioren bzw. deren Angehörige anbieten:
Augenerkrankungen erkennen und behandeln – 11. April 2019
Parkinson – Fortschritte bei Diagnostik und Therapie – 13. Juni 2019
Prävention, Diagnostik und Therapie der Demenz – 17. Oktober 2019
Stirbt eine Arbeitnehmer endet der Arbeitsvertrag. Was ist mit den nicht vom Arbeitnehmer genutzten Urlaubstagen? Erhalten die Erben den Abgeltungsanspruch? Urlaub sei höchstpersönlicher Natur, daher gewährte die deutsche Rechtsprechung den Erben bisher keinen Abgeltungsanspruch.
Bereit 2014 hat aber der Europäische Gerichtshof entschieden: der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht nicht unter.
Urlaub in Geld – vererbbar
Das Bundesarbeitsgericht hat sich nun der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 12.6.2014, Az. C-118/13) angeschlossen. Das Verfahren 9 AZR 196/16 vor dem Bundesarbeitsgericht wurde nun in einem entsprechenden Vergleich erledigt. Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2015 – 11 Sa 537/15
Die Erben können sich daher an den Arbeitgeber wegen der Abgeltung des Urlaubsanspruchs wenden.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12. Juli 2018, Az. III ZR 183/17) klargestellt: Digitale Inhalte gehen wie sonstige Vermögensgegenstände und vertragliche Rechte und Pflichte des Erblassers auf die Erben über. Die Erben stehen dann in der Rechtsposition des Erblassers. Anlass der Entscheidung war die Frage des Zugangs zum Facebook-Account des Erblassers.
Der Account des Erblassers wurde in ein „Gedenkzustand“ versetzt. Nach der Ansicht des BGH waren, diese Regelung aber nicht Teil des Vertrages zwischen Facebook und dem Erblasser geworden. Auch wenn diese Regelung in den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) aufgenommen worden wären, hätten diese der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 u. 2 BGB nicht standhalten.
Datenschutz im Erbfall?
In der Antwort (Dt. BT Drucksache: 19/4207) auf eine kleine Anfrage teilt die Bundesregierung zur der Frage, ob die Bundesregierung Problem in Bezug auf die Vererbbarkeit personenbezogener Daten habe, folgendes mit:
Sofern es um den Schutz der Daten des Erblasser geht, betrifft das Datenschutzrecht ausschließlich natürliche und damit lebende Personen. Insoweit sieht die Bundesregierung keine datenschutzrechtliche Probleme, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, die sich ausschließlich auf Verstorbene beziehen.
Soweit es um den Schutz der Daten der Kommunikationspartner des Erblassers geht, gehört die Bereitstellung der in dem Account des Erblassers gespeicherten personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner des Erblassers zu den vertraglichen Pflichten des Anbieters. Daran ändert sich auch nichts durch den Erbfall, denn der Erbe tritt […] in den Vertrag ein. Der Schutz der Privatsphäre des Kommunikationspartners und das Fernmeldegeheimnis bleibt nach der Entscheidung des BGH gewahrt, da der Erbe durch den Eintritt kein „anderer“ im Sinne des § 88 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes sei, dem keine Kenntnis vom Inhalt oder den nähren Umständen der Telekommunikation verschafft werden dürfte.
Trennbarkeit von Endgerät und Daten?
Erbrechtlich gehören sowohl das technische Endgerät als auch die darauf gespeicherten Daten zum Nachlass (Antw. zu Frage 23). Die Daten gehen in das Vermögen des Erben über – egal ob anlog oder digital gespeichert. Die Art der Speicherung führe zu keinen rechtlichen Unterschied (Antw. zur Frage 20). Mehrere Erbe bilden eine Erbengemeinschaft, der gesamte Nachlass wird gemeinsames Vermögen der Erben und ist von diesen gemeinsam zu verwalten (Antwort zur Frage 21).
Ralf Ihl, Neurologe, Chefarzt der Klinik für Gerontopsychiatrie am Krankenhaus Maria-Hilf in Krefeld gibt in Hinweise in seiner Antwort in Gehirn & Geist (05/2018 – S. 77)
Zunächst: gelegentliche Vergesslichkeit ist normal und unbedenklich
Das sicherste Anzeichen einer Demenz ist eine Verschlechterung der Merkfähigkeit. Wenn dies auffällig ist, lohnte es sich, eine Gedächtnissprechstunde aufzusuchen.
Gedächtnisprüfungen wie der Mini-Mental-Satus-Test haben im Frühstadium einer Demenz nur begrenzte Aussagekraft.
Der Test zur Früherkennung von Demenzen mit Depressionsabgrenzung (TFDD) differenziert gut zwischen gesund und krank und findet zudem noch Hinweise, ob eine Depression vorliegt. Der Patient soll in diesem Test eine Uhr zeichnen, sich eine Reihe von Wörtern sowie eine Anweisung merken, unterschiedliche Tiere sowie die Jahreszeiten aufzählen und der aktuellen Jahreszeit die zugehörigen Monate zuordnen.
In einer Gedächtnissprechstunde werden Patienten auch körperlich untersucht (Bluttest, Messung von Herz- und Hirnströme, ggf. eine MRT des Gehirns sowie Nervenwasseruntersuchung). So können Ursachen von Gedächtnisausfällen ermittelt werden wie der Verlust von Nervenzellen, Vitaminmangel oder Schilddrüsenerkrankungen.
Viele dieser Ursachen können gut behandelt werden, und meist ist es günstiger, wenn sie frühzeitig erkannt werden.
Demenz werde am häufigsten mit einer Depression verwechselt. Hier gelt die Faustregel: Menschen mit Demenz unterschätzenihre Defizite, Depressive überschätzen sie ehr.
Einmal erkannt, könnten Depressionen durchaus erfolgreich behandelt werden.
Bei einer Demenz könne der Arzt eine Behandlung einleiten, die die Symptome einer Demenz dämmen.
Es lebe sich zumiest besser mit der Gewissheit, alles für die Gesundheit getan zu haben.
Professor Michael Heneka erforscht Nervenerkrankungen und arbeitet als Neurologe am Universtitätsklinikum sowie am Deutschen Zentrum für Neurodegenerative Erkrankungen und wurde anlässlich des Tages der Offenen Tür der Uniklinik vom Generalanzeiger Bonn interviewt (Bericht am 22. / 23. September 2018).
Keine Heilung von Alzheimer – aber Beeinflussung der Symptome
Prof. Heneka stellt klar: Bei der Alzheimer-Therapie geht es um die Beeinflussung der Symptome, eine Heilung gebe es derzeit nicht.
Für die Behandlung gebe es zwei Sorte von Medikamenten: Acetylocholin-esterase-Hemmer und der Wirkstoff Memantin. Die Gedächtnisleistungen werde mit diesen Medikamenten langfristig nicht verbessert.
Die Medikamente könnten dazu beitragen, dass die Patienten noch mehrere Jahre selbständig zurechtkommen. Die Medikamente wirken sich positiv au fdie Fähigkeit aus, den Alltag zu bewältigen. So bleibt der Patient in der Lage, seinen Tag zu strukturieren und zu plane, für die eigene Hygiene und das Essen zu sorgen. So kann der Aufenthalt im Pflegeheim hinausgeschoben werden.
Risikofaktoren der Alzheimer Erkrankung
Risikofaktoren die man beeinflussen kann: Rauchen, ungesunde Ernährungen, übermäßiger Alkoholkonsum, wenig Bewegung, Fettleibigkeit.
Fettleibigkeit scheint besonderes für Männer im mittleren Alter zu gelten. Männer um die 45 Jahre, die viel Bauchfett haben, hätten laut einer Studie ein vierfach erhöhtes Risiko, an Alzheimer zu erkranken.
Ernährungsempfehlungen: Wildgemüse, Früchte, Hülsenfrüchte, Brot und Gerstenzwieback, wenig Proteine, reichlich Olivenöl.Auch ein milder Genuss von Ethanol, also Rotwein, und Fisch würden als gesundheitsfördernd gelten.
Wann zum Arzt?
Wo ist meine Haselnuss?
Bei Gedächtnisbeeinträchtigungen sollte man so früh wie möglich einen Arzt aufsuchen, regt Professor Michael Heneka an: „Es komme leider vor, dass Betroffene erst im Zustand der fortgeschrittenen Demenz von ihren Angehörigen in die Klinik gebracht werden. Dann bleiben nur wenige Möglichkeiten, Symptome und Verlauf der Erkrankung zu beeinflussen.“