Vorbilder – die vorsorgen!

Vorbilder, die sich für die Vorsorge einsetzen!

Vorbild – Hans Jürgen Schütz-Jaritz
Vorbild für Vorsorge
Harald Stadler
Vorbild für Vorsorge – Herr R. Klein
Pudel „Harry“
Vorbild  Brigitte
Vorbild für Vorsorge – Bürgermeister Wolfgang Henseler
Vorbild für Vorsorge Doris
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Vorbilder für Vorsorge Hans-Dieter und Marlies
Vorbilder für Vorsorge Eheleute K.
Vorbilder für Vorsorge Eheleute Wille und Sybille

 

Vorbild für Vorsorge Karl Kambeck
Vorbild für Vorsorge -Gisela Becker
Vorbild für Vorsorge H. Soick
Vorbild für Vorsorge Marianne Regendorp
Vorbilder Anette und Stepfan Holter
Vorbild für Vorsorge Elmar Reiffert

Kampagne: Vorsorgeordner für JEDEN!

Kampagne: Vorsorgeordner für JEDEN!

Für jeden einen Vorsorgeordner – das ist das Ziel.
Der Vorsorgeordner soll die Vorsorge erleichtern. Er soll der erste Schritt zur eigenen Vorsorge sein. Er ist ein ständige Erinnerung daran, Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen und diese auf dem letzten Stand zu halten.

In den Vorsorgeordner gehören:

  • Vorsorgevollmachten
  • Patientenverfügung
  • Bestattungsverfügung
  • Testament
  • Anweisungen an den Bevollmächtigten und Erben
  • wichtige Verträge (Eheverträge, Übertragungsverträge)

Rechtsanwalt Dr. W. Buerstedde übergibt jeden einen Vorsorgeordner im Tausch gegen eine Foto des „Vorbildes“ mit Vorsorgeordner.
Das Foto soll dann auf dieser Webseite veröffentlicht werden – als Vorbild für andere auch mit der Vorsorge zu beginnen.

Seien Sei Vorbild!

Gelegenheit für die Fotoaufnahmen und den Tausch gibt am Stand der Rechtsanwaltskanzlei auf dem Gewerbefest am Sonntag, den 25. Juni 2017 in Bornheim-Roisdorf bei PORTA.

Vorsorgeordner im Tausch gegen Ihr Foto ! Seien Sie Vorbild für andere!

 

 

Vorsorgebrief – Newsletter 1/2017

Vorsorgebrief – Newsletter 1/2017

vorsorgebrief-01-2017 als PDF-Datei
vom Fachanwalt für Erbrecht Dr. Wolfgang Buerstedde

Themen im Überblick:

Vorsorgen ist überlebenswichtig
Vorsorge ist Fürsorge!

1. Totenfürsorge
2. Vermachter Gegenstand nicht mehr im Nachlass
3. Verjährung von Grundstücksvermächtnissen
4. Versilberung des Betongoldes
5. Erbengemeinschaft – Vorkaufsrecht – Maklergebühren
6. Prozesskosten bei der Erbschaftssteuer absetzen
7. Steuerbefreiung fürs Familienhaus
8. Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit bei Erbschaftssteuer
9. Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung
10. Grundbuch und Erbschein
Für Fragen oder Anregungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, auch bei
Tel. 02222-931180
Telefonische Rechtsberatung für 3 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz unter: Tel. 0900 10 40 80 1

1. Totenfürsorge

Bei der Totenfürsorge handelt es sich um das Recht und die Pflicht, meist der nächsten Angehörigen, über den Leichnam zu bestimmten und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden.
Die Pflicht zur Totenfürsorge führt zunächst auch zur Übernahme der mit der Bestattung verbundenen Kosten. Allerdings kann sich der Totenfürsorgeberechtigte diese Kosten nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag beim Erben wiederholen, § 1968 BGB (BGH v. 14.12.2011 – IV ZR 132/11).
Wem das Totenfürsorgerecht zusteht, bestimmt zunächst der Erblasser. Um diesen Willen zu doku-mentieren bietet sich die Errichtung einer „Bestattungsverfügung“ an.
Kann der Wille des Erblassers nicht festgestellt werden, wird auf die Reihenfolge der Totenfürsorgeberechtigten unter den nächsten Angehörigen nach den öffentlichen Bestattungsgesetzen der Länder zurückgegriffen. Die Bestattungsgesetze sollen jedoch nur einen Anhalt für die Bestimmung darstellen (ZEV 3/2017 – Dr. Christoph Karzewski, S. 129ff.).
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte jedenfalls auch dem getrennt lebenden Ehegatten des Erblassers – trotz Zerrüttung – die Totenfürsorgepflicht – entsprechend der Rangfolge der Totenfürsorgeberechtigten nach dem Bestattungsgesetz – aufgebürdet (BGH v. 17.11.2011 – III ZR 53/11).
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Bielefeld (LG Bielefeld v. 24.02.2016 – 21 S 10/15) gehört auch die Frage, ob der Leichnam offen aufgebahrt werde und wer diesen betrachten dürfe zum Totenfürsorgerecht. Dort verlangte der Sohn, der zwar an der Beerdigung teilnahm, dem aber der Zugang an den Leichnam seines Vaters verwehrt wurde, Schmerzensgeld.
Das Landgericht sprach sich auch dafür aus, dass eine anonyme Bestattung vom Totenfürsorgerecht umfasst wäre, ließ diese Frage jedoch offen.

 

Gedanken zu Ostern

Kreuztod Jesu – Auferstehung – Ostern im Christentum

In der Karwoche gedenken Christen des Kreuztodes Jesu.

In der FAZ vom 10. April 2017 befragte Reinhard Bingener den 68 Jahre alten Friedrich Wilhelm Graf, emeritierte Professor für systematische Theologie und in Ethik in München, sowie dien 57-jährigen Heinrich Bedforder-Strohm – Ratsvorsitzender der Evangelischen Kirche in Deutschland.

Graf:

„Am Karfreitag wird darüber nachgedacht, dass Gott nicht der Allmächtige, sondern zugleich der Sterblich ist. Es geht, theoretisch gesprochen, um die symbolische Einholung der Selbstnegation des Absoluten. Das hat Konsequenzen für unsere Lebensführung: Nun können wir ganz anders über den Menschen und sein Leid reden. Das Kreuz sensibilisiert uns für unsere eigene Sterblichkeit, stärkt unserer Kontingenzbewusstsein und hält uns die Fragilität endlichen Lebens präsent.“

Bedford-Strom:

„Mir ist der Bogen von Karfreitag zu Ostern wichtig. Am Karfreitag gedenken wird des Leidens Jesu und damit auch des Leidens aller anderen Menschen. Wir behaupten nicht weniger, als dass auch Gott an diesem Leiden teilhat – auch an der Abgründigkeit des Todes. Am Ostersonntag mündet das in die Botschaft von der Auferstehung und die Überzeugung, dass Jesus Christus uns bis heute begleitet.“

Angesichts dessen bietet sich, vorzusorgen, mit Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament.

kostenlose Telefonhotline Patientenschutz

kostenlose Telefonhotline Patientenschutz

Die Deutschen Stiftung Patientenschutz bietet eine kostenlose

Telefon mit Paragraf verbunden
kostenlose Telefonhotline

Telefonhotline bei Frigen rund um die Pflege, Ärzte, Krankgenkassen,  und Patientenverfügungen.

Die gemeinnützige Deutsche Stiftung Patientenschutz versteht sich als Sprecherin schwerstkranker Menschen.
Zur Wahrung der Unabhängigkeit verzichte sie auf Gelder der Leistungserbringer, Krankenkassen und der öffentlichen Hand.
Sie finanziere sich ausschließlich aus Spenden und Beiträgen ihrer 55.000 Mitglieder und Förderer.
Mit dem Patientenschutztelefon bietet sie Hilfesuchenden und Betroffenen praktische Unterstützung bei Fragen rund um das Pflegerecht, Pflegeeinstufungen und Pflegemissstände.
Ebenso hilft sie bei der Durchsetzung des Anspruchs auf Palliative Care und Sterbebegleitung, bietet Beratungen und Umsetzung von Patientenverfügungen sowie Hilfe beim Krankenkassenwechsel an.
Sie hieß früher Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung.

Beratungsbeispiele:
  • Eine Krankenkasse forderte nach der Kündigung den Elektrorollstuhl ihres gehbehinderten Mitglieds zurück, ohne dass ein Ersatz bereitstand.
  • Einer Schwerstpflegebedürftigen sollte das Merkzeichen für eine starke Gehbehinderung aberkannt werden.
  • Ein Patient mit Pflegestufe 2 wurde nach einem Wechsel von seiner neuen Pflegekasse in Pflegestufe 1 zurückgestuft.

Zuletzt standen Fragen zur Pflegereform und den neuen Pflegegraden im Mittelpunkt. Seit dem 1.1.2017 haben die Pflegegrade die bisherigen Pflegestufen abgelöst. Aber auch die langen Wartezeiten auf Facharzttermine, mangelhafte Unterstützung von pflegenden Angehörigen oder Auseinandersetzungen mit Krankenhäusern, Krankenkassen, Pflegeheimen und Ärzten bleiben Dauerbrenner.

Patientenschutztelefon
  • Dortmund (0231 7380730)
  • Berlin (030 28444840)
  • München (089 2020810)
    Das Patientenschutztelefon ist für Ratsuchende kostenfrei.

Altenativ gibts die kostenpflichtige Vorsorgehotline von Dr. Wolfgang Buerstedde zum Erb- und Vorsorgerecht.

Beim Dehle lierste se kenne

Jeder Rheinländer ist ein Philosoph: bewandert in der gute Lebensführung und ja nicht verlegen wenn es um Weisheiten geht:

„Beim Dehle lierste se kenne“

Wörtlich: Beim Teilen lernst Du sie kennen.
Du lernst dann den wahren Charakter der Beteiligten kennen. Ansonsten verbergen die Beteiligten häufig ihre Vorhaltungen.

„Wenn es aber an das Grundsätzlich geht, dann kann es sein, dass die Masken fallen“ – so der GA-Redaktion Jörg Manhold in seinem Artikel über Rheinische Redensarten.

Di in der Mundart kundige Elisabeth Schleier berichtet: „Wenn´s beim Erben ans Teilen geht, dann kann man sehen, wie sich die Leute aufführen.“

Der Erblasser kann beim Erben mögliche Streitigkeiten vorbeugen.

 

Glück durch Vorsorge

Glück durch Abschluss der Vorsorge

Die Glücksforscherin Michael Brohm-Badry rät für 2017: Projekte bewusst zum Abschluss bringen.

„Man müsse sich immer wieder aktiv Situationen schaffen, die man erfolgreich zum Abschluss bringe, erklärt die Präsidentin der Deutschen Gesellschaft für Positv-Psychologische Forschung in Trier (GA Samstag 31. Dezember 2016).

Situationen erfolgreich abschließen, wie:

Sport machen, Hecke Schneiden, Bad putzen — oder eben Vorsorgen mit Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Testament 

Wenn man etwas gezielt erledigt habe, löse dies Glücksgefühle aus, so die 54-jährige Glücksforscherin.

Seien Sie nicht passiv – und verpassen Sie nicht die Chance auf dieses Glücksempfinden!

Demenz durch anticholinerge Medikamente

Gedächtnisprobleme und Demenz können durch die Einnahme von anticholinerge Medikamente entstehen.
Anticholinergika sind in vielen Medikamenten: Inkontinenz- und Beruhigungsmitteln, Neuroleptika, Antidepressiva, Tabletten gegen Übelkeit, Schmerzen oder Allergien.

Demenz durch Medikament und nicht wegen des Alters

Nach Angaben von NDR-Visite sollen neue Studien zeigen, dass sie vor allem bei älteren Menschen zu Gedächtnisproblemen führen und das Risiko für Demenz steigern können. Die langfristige Einnahme von Anticholinergika zerstöre Nervenzellen und die Gedächtnisleistung wird dauerhaft eingeschränkt.
Daher wird vor der unbedachten Einnahme dieser Medikamente gewarnt. Derzeit nehme jeder dritte Patient über 75 Anticholinergika ein. Gedächtnisprobleme werden oft auf das Alter geschoben.
Dabei könnte die Ursache in der Einnahme der anticholinergen Medikamenten liegen.

Wirkung von Anticolinergika

Anticholinergika verhindern, dass der Nervenbotenstoff Acetylcholin seine Wirkung – als Kommunikationsmittel im Gehirn –  entfalten kann.
Bei einigen Medikamenten, zum Beispiel gegen Parkinson und Inkontinenz, ist dies erwünscht.
Bei älteren Menschen kann es auch zu einer nachlassende Nierenfunktion kommen. Deshalb müsse mit zunehmendem Alter die Dosis vieler Medikamente reduziert werden, die man in jüngeren Jahren  noch gut vertragen hat.
Je mehr anticholinerge Medikamente ein Mensch einnimmt, desto wahrscheinlicher ist eine Schädigung des Gehirns.

Hinweis auf anticholinerge Wirkung

Ob ein Medikament eine anticholinerge Wirkung hat, wird durch folgende  Nebenwirkungen im Beipackzettel indiziert:

  • Verstopfung
  • Mundtrockenheit
  • Probleme beim Wasserlassen
  • Sehstörungen aufgeführt

Wer solche Hinweise im Beipackzettel entdeckt, sollte seinen Arzt oder Apotheker dazu befragen.
Eigenmächtig absetzen sollten Patienten ihre Medikamente generell nicht, aber sie sollten einen Überblick behalten, welche Medikamente sie einnehmen und wofür.
Diese Liste sollten sie möglichst auch immer zu Arztbesuchen oder in die Apotheke mitnehmen. Und immer wieder sollte gemeinsam mit dem Hausarzt geprüft werden, ob Medikamente mittlerweile abgesetzt oder reduziert werden können, um unnötige Nebenwirkungen zu vermeiden.

Diese Liste sollte auch in einen Vorsorgeordner zusammengestellt und regelmäßig aktualisiert werden.

Medikamente mit anticholinergen Wirkungen
  • Gegen Unruhe z.B. Atosil
  • Parkinsonmittel z.B. Benzatropin
  • Blasenmittel z.B. Oxybutynin
  • Antidepressiva Trizyklische Antidepressiva
  • Neuroleptika z.B. Clozapin
  • Schmerzmittel Morphin-Typ
  • Beruhigungsmittel Benzodiazepine
  • Gegen Übelkeit z.B. Dimenhydrinat
  • Gegen Bauchkrämpfe z.B. Butylscopolamin
  • Gegen Allergie z.B. Cetirizin
  • Beruhigungsmittel z.B. Diphenhydramin

Werden die Medikamente abgesetzt, kann die „Demenz“ wider verschwinden und ggf. wieder die Gedächtniskraft und Selbständigkeit herbeigeführt werden.

 

 

Vorsorgebrief 1/2016

Vorsorgbrief 1/2016 – Newsletter zum Vorsorgerecht

Themen im Überblick

  1. EU-Erbrechtsverordnung, Nachlasszeugnis, Rechtswahl (zu 1/2012 Nr. 4)

    Vorsorgen nicht vergessen
    Vorsorge ist Fürsorge
  2. Änderungen FamFG
  3. Kosten im Erbscheinsverfahren
  4. Zuwendungen an Schwiegerkinder (zu Nr. 2/2010 Nr. 7)
  5. Interessenkollision bei Vertretung einer Miterbengemeinschaft
  6. Verzicht auf Nießbrauch und Schenkungssteuer
  7. Gutachterkosten bei der Erbschaftssteuer (zu VB 2012 Nr. 2)
  8. Abziehbarkeit von Prozesskosten (zu VB 2/2012 Nr. 6 u. 2./2010 Nr. 4)
  9. Pflegeleistungen bei der Erbschaftssteuer (zu VB 1/2014 Nr. 4)
  10. Pflege und Einkommenssteuer

vorsorgebrief-01-2016
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  1. EU-Erbrechtsverordnung, Nachlasszeugnis, Rechtswahl (zu 1/2012 Nr. 4)

Seit dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich.
Die Erbrechtsverordnung dürfte die wichtigste Änderung des Erbrechts seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum 1. Januar 1900 sein.
Sie versucht vor allem eine einheitliche Regelung des anwendbaren Rechts bei internationalen Erbfällen. Eine „Nachlassspaltung“ soll vermieden werden. Früher waren bei einen Nachlass verschiedene Rechtsordnungen anwendbar, so wurde etwa ein Teil des Nachlasses nach deutschem Erbrecht, an anderer Teil nach französischem Recht abgewickelt.

Erleichtert wird auch die Anerkennung von (gerichtlichen) Entscheidungen, vor allem dem europäischen Erbschein, dem „Nachlasszeugnis“.
Ein Nachlasszeugnis legitimiert die Erbenstellung in den EU-Mitgliedstaaten.

Hierfür gibt es nunmehr umfangreiche Formblätter (Durchführungsverordnung).

Aufgrund dieser europäischen Regelungen mussten auch die deutschen Vorschriften angepasst werden (IntErbRVG), die auch zum 17. August 2015 in Kraft getreten sind.

Zentrale Regelung: Das anwendbare Recht richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. letzten Aufenthalt des Erblassers. Rein vorsorglich sollte daher im Testament an eine Rechtswahl gedacht werden, insbesondere für diejenigen, die längere Zeiten im Ausland verbringen.

  1. Änderungen des FamFG

Anlässlich der neuen EU- Erbrechtsverordnung (Nr. 1) wurden einige Vorschriften zum Erbscheinsverfahren mit dem „Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften“ vom 29. Juni 2015 in das FamFG überführt. FamFG = Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Das Gesetz ist zeitgleich mit der Erbrechtsverordnung am 17. August 2015 in Kraft getreten.

Die Neuregelung ist anwendbar auf alle Erbfälle seit dem 17. August 2015. Für Erbfälle davor sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

Für die Praxis dürfte es kaum relevante Neuerungen geben.
Eine Änderung, die nunmehr in § 352a FamFG aufgenommen wurde, könnte hilfreich sein: Anders als bisher soll künftig im Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins die Angabe der Erbteile der Miterben nicht mehr erforderlich sein, wenn alle Antragsteller im Antrag auf die Angabe der Erbteile verzichten.
Diese Regelung kann künftig die Erbscheinserteilung bei solchen Erbfällen beschleunigen, in denen die Erbanteile ansonsten mühsam ermittelt werden müssten. Warum ist dies so?
Zuweilen weisen Erblasser den Erben bestimmte Gegenstände zu. Die Erbquote kann sich dann nach dem Wert dieser Gegenstände richten. Wenn etwa A das Haus, B einen Gesellschaftsanteil und C das Ferienhaus erhält, könnte sich die Erbquote nach dem Verhältnis der jeweiligen Werte richten.
Bisher war es nötig, die Gegenstände zu bewerten. Setzt man z.B. das Haus mit 300.000 Euro, den Gesellschaftsanteil mit 200.000 Euro und das Ferienhaus mit 100.000 Euro an, würde A=1/2 – die Hälfte erben, B = 1/3 und C =1/6.
Die Bewertung hat häufig unnötigen Aufwand, Kosten und Streit zur Folge.

Für die Abwicklung des Nachlasses reicht häufig ein Erbschein, der lediglich die Miterbeben – ohne Angabe der Quote – bestimmt.

Empfehlung: Bei dem Erbscheinsantrag sollte immer zunächst geprüft werden, ob eine genaue Angabe der Erbquoten erforderlich ist.

  1. Kosten im Erbscheinsverfahren

Zum 1. August 2013 trat die Reform des Kostenrechts in Kraft. Dadurch entstehen im Erbscheinsverfahren deutlich höhere Kosten.

Zu unterscheiden sind die Gebühren, die mit der Beantragung des Erbscheins bei Gericht entstehen und solche, die beim Anwalt entstehen.

Die Gebühren des Gerichts für den Erbschein: 

Eine Gebühr nach der Werttabelle B für den Erbscheinsantrag. Eine weitere Gerichtsgebühr entsteht bei der meist notwendigen eidesstattlichen Versicherung (12210 Abs. 2 KV i.V.m. Nr. 23300 KV).

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Geschäftswert (§ 40 GNotKG) und der Werttabelle B.

Der Geschäftswert ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen.

Wird nur ein Teilerbschein beantragt, richtet sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben.

Beispiel:        Wird ein Alleinerbschein beim Amtsgericht beantragt, entstehen bei einem Nachlass von 300.000 Euro regelmäßig 2 Gebühren in Höhe von 1.270 Euro.

Tipp:              Viele Gerichte „bitten“ Antragsteller um die Beantragung des Erbscheins beim Notar. Das können Sie machen, zahlen dann aber mehr: Auslagen und 19 % Umsatzsteuer. Bestehen Sie also auf die Antragstellung beim Nachlassgericht.

Weitere Hinweise zum Erbscheinsverfahren und Kosten: www.erbschein-antrag.de

Anwaltsgebühren bei Beantragung eines Erbscheins

Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Geschäftswert – bzw. dem Erbteil des Mandanten. Ist dieser Alleinerbe und beträgt der Geschäftswert (wie eben) 300.000 Euro, belaufen sich die Anwaltskosten für die Stellung des Erbscheinsantrages auf brutto 2.397,13 (0,8 Gebühr).
Ist eine weitergehende Tätigkeit vor dem Nachlassgericht erforderlich, erhöht sich die Gebühr auf insgesamt brutto 3.880,47 Euro (1,3 Verfahrensgebühr).
Weitere Gebühren können entstehen, etwa Termins- und Beweisgebühren, sind im Erbscheinsverfahren aber eher selten.

Kosten bei Beschwerde gegen Erbschein

Die Kosten des Gerichts und meist der Anwälte richten sich nach dem Geschäftswert im Rechtsmittelverfahren (Beschwerde). Der Geschäftswert richtet sich in erster Linie nach dem Antrag (§ 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG).

Ein solcher Antrag bzw. das Begehren kann darauf gerichtet sein, den vom Antragsteller beantragten Erbschein aufzuheben bzw. den Erbscheinsantrag zurückzuweisen.

Das Aufhebungsbegehren umfasst den Wert des Nachlassanteils des von dem anderen Erbprätendenten beantragten Erbscheins. Das wird dann meist der gesamte vom Erbschein umfasste Nachlass sein. Schließlich ergeht inhaltlich eine Entscheidung, die nicht nur den Anteil des Beschwerdeführers betrifft, sondern die Rechtsstellung „aller Beteiligten“.

Die Gerichtsgebühren werden gedeckelt: in zweiter Instanz auf 800 Euro und in der Rechtsbeschwerdeinstanz auf 1.200 Euro (12220, 12230 KV GNotGKG).

Die Festsetzung des Geschäftswertes durch das Gericht beeinflusst aber auch die Rechtsanwaltsgebühren, § 32 Abs. 1 RVG. Möglicherweise sind die Anwaltskosten für den Rechtsmittelführer nach § 33 Abs. 1 RVG nach unten auf Wert von dessen behaupteten Erbteils zu korrigieren.

Für die Anwaltsgebühren des Rechtsmittelgegners, wenn der Anwalt von den Miterben bzw. Alleinerben beauftragt ist, ist der volle Ansatz des Geschäftswertes gerechtfertigt. Denn dieser ist auch Gegenstand seines Auftrages.

Die Details sind umstritten. Die Oberlandesgerichte Hamm, Schleswig und Düsseldorf geben auf die aufgeworfenen Fragen unterschiedliche Antworten. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Ob und wann sich eine einheitliche Praxis durchsetzen wird, steht in den Sternen, da die Beschwerde an den Bundesgerichtshof gegen Entscheidungen über die Festsetzung von Geschäftswerten nicht statthaft ist.

Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren

Wer trägt die Kosten im Erbscheinsverfahren – derjenige, der den Erbschein beantragt, oder der sich gegen die Erteilung wehrt, oder beide?

Die Frage wurde im § 81 Abs. 1 FamFG neu geregelt. Danach kann einem der Beteiligten im Verfahren sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten (etwa Gutachter- oder Anwaltskosten) auferlegt werden. Früher trugen die Beteiligten ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst. Wem wird nun das Gericht die Kosten aufs Auge drücken?
Wie so häufig divergieren die Entscheidungen der Gerichte. Der Bundesgerichthof hat nur markiert: Alle Einzelumstände des Falls seien zu berücksichtigen auch die Frage des Unterliegens. Naheliegend ist demjenigen die Kosten aufzudrücken, der letztlich „Unrecht“ hatte. Aber so einfach ist es dann auch wieder nicht. Beim Erbscheinverfahren  handelt es sich eben um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und es herrscht der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Wahrheitsfindung sollte nicht durch das Risiko der Kostentragung behindert werden.

Den Gerichten verbleibt ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum bei der Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat.
Verständlicherweise wollen Mandanten vor dem Verfahren über die Kosten aufgeklärt werden. Die ist im Erbscheinsverfahren praktisch kaum möglich. Der Mandant muss also immer mit dem Schlimmsten rechnen.

  1. Zuwendungen an Schwiegerkinder (zu Nr. 2/2010 Nr. 7)

Häufig wenden Schwiegereltern dem Schwiegerkind eine Haushälfte oder Geld zum Zwecke eines Hausbaus oder Hauskaufs zu. Kann man die Zuwendung bei Trennung / Scheidung zurückfordern?

Seit der Entscheidung des obersten deutschen ordentlichen Gerichts, dem Bundesgerichtshof vom 3. Feb. 2010 (XII ZR 189/06), sind Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder dem Schenkungsrecht zu unterstellen. Auf diese sind auch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, sowie die Bereicherungsansprüche wegen Zweckfortfalls anwendbar. In besonderen Situationen kann daher bei Trennung und Scheidung eine Rückforderung der Schenkung gerechtfertigt sein.

Bei der Ermittlung der Höhe der Rückforderung ist jedoch auch die Dauer zu berücksichtigen, für die das eigene Kind von der Schenkung profitiert hat.

Hinweis:        Je länger die Ehe, desto geringer wird der Rückforderungsanspruch.

Die Gerichtsentscheidungen zu den Schenkungen an Schwiegerkinder machen deutlich, wie schwierig die Rückforderung sein kann. Die Entscheidungen sind vor allem kaum vorhersehbar.
Daher empfiehlt sich, bei Schenkungen Regelungen für den Trennungs- und Scheidungsfall zu vereinbaren.

Schenkungen an Schwiegerkinder sollten reiflich überlegt sein. Aus steuerlichen Gründen ist zu beachten, dass die Schwiegerkinder lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro haben. Daher sollten Schenkungen grundsätzlich eher bzw. zunächst an das eigene Kind erfolgen (Freibetrag 400.000 Euro).

Bei der Zuwendung sollte auch die Frage beantwortet werden, ob diese auf den Pflichtteil angerechnet werden soll (§ 2315 BGB) oder ob eine Ausgleichung (§§ 2050 ff. BGB) nötig ist.

Das begünstigte Kind sollte dann eine Regelung zur Rückforderung mit dem Partner für den Fall der Trennung / Scheidung treffen.

Gerade bei dem Erwerb von Immobilien mit unterschiedlichem Eigenkapital (Ehefrau trägt etwa 30 % der Kosten, der Ehemann 70 %) und dennoch zu gleichen Bruchteilen (Eheleute werden hälftig im Grundbuch eingetragen) führt dies zu einer Vermögensverschiebung. Dies kann über den Zugewinn nur teilweise ausgeglichen werden. Daher sollte an eine abweichende Erwerbsquote der Ehegatten gedacht werden.

Ist einer der Ehegatten bereits Eigentümer, ist auch ein Verkauf an den anderen Ehegatten erwägenswert, um eine inadäquate Behandlung beim Zugewinn zu vermeiden.

Auch bei Scheidungsvereinbarungen ist auf den Rückübertragungsanspruch der Schwiegereltern zu achten. In einem Fall vor dem Bundesgerichtshof vom 26. November 2014 hatten die Ehegatten in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung die Übertragung der Immobilie vereinbart und Zugewinnausgleichsansprüche abgegolten. Nach der Scheidung nahmen die Schwiegereltern den Schwiegersohn wegen der von ihnen geleisteten finanziellen Zuwendungen in Anspruch. An den Rückforderungsanspruch hatten die Eheleute nicht gedacht. Hätten sie daran gedacht, hätte ein Anspruch auf Freistellung des Schwiegerkindes gegenüber dem Kind nahegelegen.

  1. Interessenkollision bei der Vertretung einer Erbengemeinschaft

Häufig kommen Miterben zu mir in die Kanzlei und wünschen Hilfe bei der Erbauseinandersetzung. Gerne berate ich die Miterben – aber das geht nur in bestimmten Grenzen. Eine allgemeine Rechtsberatung der Miterben über die Erbauseinandersetzung kann ohne Weiteres erfolgen.

Weichen die Erben von den gesetzlichen Regeln der Erbauseinandersetzung ab, so wird eine einvernehmliche Auseinandersetzung nicht möglich sein. Möchte beispielsweise einer der Miterben das Nachlassgrundstück und der andere Miterbe dieses ihm nicht überlassen, so bestehen Interessengegensätze.

Dem Anwalt ist es dann untersagt, beide Miterben wegen widerstreitender Interessen zu vertreten (§ 356 StGB; § 43a Abs. 4 BRAO; § 3 Abs. 1 BORA).

Das Mandat muss dann beendet werden für beide. Die weitere Vertretung auch nur eines der Miterben – in der selben Rechtssache – ist dann nicht mehr möglich. Die Miterben müssen sich dann möglicherweise andere Anwälte suchen.

  1. Verzicht auf Nießbrauch

Unterliegt der Verzicht auf den Nießbrauch der Schenkungssteuer?

Viele Eltern haben ihren Ehegatten oder auch Kindern ein Haus unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- bzw. Wohnrechts übertragen.
Eigentümer sind die Kinder geworden, aber die Eltern haben die lebenslange Nutzung vorbehalten.

Zuweilen entsteht später der Wunsch, auf den Nießbrauch- oder das Wohnrecht zu verzichten, etwa wenn der Schenker auf die Erträge nicht mehr angewiesen ist oder in ein Altenheim zieht.

Wird auf den Nießbrauch oder das Wohnrecht verzichtet, kann hierin wieder eine Schenkung gesehen werden, § 7 Abs. 1 Nr. ErbStG.

Gerade bei Schenkungen, die vor dem 1. Januar 2009 erfolgt sind, könnte dies zu einer Doppelbesteuerung führen, weil nach früherem Recht der Nießbrauch nicht in vollem Umfang von der Schenkungssteuer abgezogen werden konnte. Die Schenkungssteuer wurde nach altem Recht lediglich gestundet (§ 25 ErbStG a.F.).

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat der Bundesfinanzhof nun entschieden (Urteil vom 20. Mai. 2014, Az. II R 7/13), von der an sich zu versteuernden Bemessungsgrundlage für den Verzicht den Kapitalwert des ursprünglichen Nießbrauchs bereicherungsmindernd abzuziehen.

Dann wird es regelmäßig zu keiner Steuer kommen, da der Kapitalwert des Nießbrauchs im Zeitpunkt der Schenkung des nießbrauchbelasteten Hauses meist geringer sein wird.

Etwas anders gilt, soweit- insbesondere nach neuem Recht – der Nießbrauch steuerlich abgezogen werden konnte. Hier kann es naturgemäß zu keinem Abzug kommen.

  1. Gutachterkosten bei der Erbschaftssteuer (zu Vorsorgebrief 2012 Nr. 2)

Die Finanzverwaltung hat in gleichlautenden Erlassen vom 5. Juni 2014 klargestellt:

In Erbfällen sind die Kosten eines Gutachtens für die Ermittlung des gemeinen Wertes beim Grundbesitz als Nachlassregulierungskosten voll abzugsfähig.

Dies gilt auch bei Schenkungen unter Lebenden, da es sich aus Sicht des Erwerbers um zwangsläufige Kosten handelt (gleichlautende Erlasse vom 16. März 2012).

  1. Abziehbarkeit von Prozesskosten (zu Vorsorgebrief 2/2012 Nr. 6)

Aufwendungen für die private Lebensführung können nur ausnahmsweise bei der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist hin und her gependelt. Das Pendel ist nun zu Ungunsten der Steuerzahler ausgeschlagen. Der Bundesfinanzhof hat die Absetzbarkeit von Prozesskosten eingeschränkt – und in der Folge auch der Gesetzgeber.

Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung (zur alten Rechtslage) vom 18. Juni 2015 (Az. VI R 17/14) die Kosten des Anwalts und die Gerichtskosten für die Erteilung eines Erbscheins in Höhe von fast 8.000 Euro nicht als außergewöhnlichen Kosten anerkannt.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ist ein Abzug nur noch möglich, wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und er seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen kann, § 33 Abs. 2 S. 4 EStG.

Der Abzug von Prozesskosten dürfte damit nur in ganz wenigen Fällen möglich sein. Wie die Vorschrift vom Bundesfinanzhof ausgelegt werden wird, ist noch offen. Es laufen aber bereits Revisionsverfahren.

  1. Pflegeleistungen bei der Erbschaftssteuer (zu Vorsorgebrief 1/2014 Nr. 4)

Soweit Pflegeleistungen nicht als Erblasserschuld bereits bei der Erbschaftssteuer abgezogen werden können, kann die Steuerbefreiung für erbrachte Pflegeleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG helfen.

Hier muss der Begünstige (Beschenkte bzw. Erbe) dem Erblasser/Schenker unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege und Unterhalt gewährt haben. Zu Pflege und Unterhalt gehören auch weitere Unterstützungsleistungen bei der Hausarbeit, Erledigung von Botengängen, Schriftverkehr, Einkäufe, persönliche Begleitung bei Arztbesuchen, u.a. (vgl. BFH Urteil v. 11. 9.2013)- II R 37/12).

Der Freibetrag soll nach der Finanzverwaltung allerdings nicht zur Anwendung kommen, falls der Begünstigte aufgrund unterhaltsrechtlicher Bestimmungen – abstrakt – zur Pflege verpflichtet wäre, etwa nach § 1360 oder § 1601 BGB.

Das kann nicht überzeugen. Der Ausschluss vom Freibetrag ist nur gerechtfertigt, wenn eine tatsächliche Verpflichtung im konkreten Einzelfall besteht, so auch die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (Urteil vom 20. April 2012, 3 K 229/11). Eine Klärung durch den Bundesfinanzhof steht noch aus.

Tipp: Vorteilhaft kann es daher sein, mit dem Erblasser ein schriftliches – entgeltliches – Dienstleistungsverhältnis zu vereinbaren, um eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit zu begründen. Etwas anderes mag allerdings wiederum gelten, wenn dieses Entgelt einkommensteuerpflichtig ist (nächster Beitrag Nr. 10).

  1. Pflege und Einkommenssteuer

Entgelt für Pflegeleistungen im Rahmen einer familiären Lebensgemeinschaft sind nach dem Bundesfinanzhof keine einkommenssteuerlich relevanten Einkünfte, (BStBL II 1999, 776).

Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn die Zahlungen die „Grenze zur Einkünfteerzielung“ überschreiten.

Besteht keine familiäre Grundlage, werden erbrachte Pflegeleistungen gegen Entgelt regelmäßig gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG sein (BFH Urteil vom 20. März 2013, X R 15/11).

 

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